{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-24_2_StR_90_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-24","aktenzeichen":"2 StR 90/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tt\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 90/70 URTEIL\na, 3.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Nikolaus S u aus Stadt A-\n\nWB :zeHoren sc 1909 in VE Susosiewien,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nWr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willus\n-Bundesrichter Kirchhof‘\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baungarten\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 2. Dezember 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beleidigung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen fragte der Angeklagte\ndie damals 10 Jahre alte Angelika Kg bei der er\nsich vorher schon durch einen Kuß auf die Wange eingeschmeichelt hatte, ob er bei ihr \"unten rummachen\"\n(an ihren Geschlechtsteil greifen) dürfe. Das Kind\nlehnte dieses Ansinnen ab und entfernte sich aus dem\nAnwesen des Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StB)\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\n‚Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nSie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer\nden freiwilligen Rücktritt des Angeklagten von Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n6 46 Nr. 1 StGB) verneint hat, weil der Angeklagte\nangesichts der entschiedenen Ablehnung des Kindes\nnicht freiwillig von seinem Vorhaben abgelassen habe. .\nSelbst wenn man, worüber es freilich an einer bestimnten Feststellung fehlt, davon ausgeht, der Angeklagte\nhabe von vornherein überhaupt nur zur Tat schreiten\nwollen, nachdem er vorher das Einverständnis des Kindes gewonnen hatte, wäre sein Rücktritt vom Versuch\nnur dann mit der erforderlichen Bestimmtheit als unfreiwillig zu beurteilen, wenn er keine Möglichkeit\nmehr gehabt hätte, seine Bemühungen zur Beeinflussung\ndes Kindes fortzusetzen. Nach den Feststellungen des\nUrteils ist es jedoch nicht auszuschließen, daß der\n\nAngeklagte auch nach der ablehnenden Äußerung Angelikas\n‘ dem Kind noch weiter hätte zureden können. Er konnte\nBelohnungen in Aussicht stellen oder auf einen anderen\nGegenstand ablenken, um dann sein Ansinnen zu wiederholen. Unter diesen Umständen muß zu seinen Gunsten\ndavon ausgegangen werden, daß er die Fortsetzung seines Versuchs aus freien Stücken aufgegeben hat.\n\nHiernach kann der Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht\nbestehen bleiben und ist der Angeklagte nur wegen der\nin seiner Zumutung gegenüber dem Kinde liegenden Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig zu sprechen. Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.\n\nBei der hiernach gebotenen neuen Entscheidung\nüber Art und Höhe der Strafe wird das Landgericht auch\nzu prüfen haben, ob dem Angeklagten der § 51 Abs. 2 StGB\nzugute kommen kann. Es fällt auf, daß der bisher straf-.\nfreie Angeklagte sich erstmalig im Alter von 59 Jahren\n\neinem Kinde unsittlich genähert hat. Das könnte für\neine altersbedingte Geistesstörung sprechen.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMüller Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-90-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-90-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.867767+00:00"}}