{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-24_2_StR_78_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-24","aktenzeichen":"2 StR 78/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 78/70 URTEIL\n\n2y%\n\nin der Strafsache .\ngegen\n\nden Arbeiter Günther w (EEE zu: CC\ngeboren am 1937 in. A,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EEE rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter uuuuun\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 15. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg. |\n\n1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des\nBeschwerdeführers, daß die als Zeugen vernommenen Mütter\nder verletzten Kinder nicht hätten unbeeidigt bleiben\ndürfen, weil sie nicht Verletzte sind; denn nach 88 61\nNr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO brauchen außer dem Verletzten auch dessen Eltern nicht vereidigt zu werden.\n\n2. Dagegen bemängelt die Revision zu Recht, daß\ndie Hauptverhandlung unter teilweise unzulässigem Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hat.\n\nAuf Grund eines Gerichtsbeschlusses war während\nder Zeugenvernehmung der Kinder die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Entgegen dem Beschluß blieb sie jedoch auch weiterhin ausgeschlossen und wurde erst unmittelbar vor der Urteilsverkündung wieder hergestellt. Zwar hätte die Strafkanmer die Öffentlichkeit gemäß § 171 a GVG nach ihren Ermessen auch bis zu diesem Zeitpunkt ausschließen können.\nBeschränkt indessen das Gericht die Maßnahme auf einen\nTeil der Hauptverhandlung, muß es sich hieran halten.\nAndernfalls ist der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO gegeben (BGHSt 7, 218).\n\nDa das Urteil aus diesem Grunde aufzuheben ist,\nbrauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht behandelt zu werden. Für die neue\nHauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\nZwar sprechen die Umstände gegen den Angeklagten.\nTrotzdem wird die Zuziehung eines Psychiaters (nicht\nPsychologen, vgl. BGHSt 23, 8) geboten sein, weil die\nKinder Dieter und Uwe SW nach dem Akteninhalt offenbar geistig nicht normal entwickelt sind und ihre Aussagetüchtigkeit deshalb nur mit Hilfe eines Facharztes\nsachgerecht zu beurteilen sein dürfte.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-78-70","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-78-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.846124+00:00"}}