{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-24_2_StR_627_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-24","aktenzeichen":"2 StR 627/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n, stR_621/69 BESCHLUSS\n\nVa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl S ED zus TEE, dort geboren\nam EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.8.\n\nir\n\n' Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n24. März 1970 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten von 3, Februar 1970,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nIlandgerichts in Trier vom 2. Oktober 1969\nsowie gegen die Versäumung der Frist zur An-\n.bringung des Wiedereinsetzungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n„wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat gegen das vorbezeichnete Urteil am\n6. Oktober 1969 Revision eingelegt, jedoch nach Zustellung\nder schriftlichen Urteilsgründe am 15. Oktober 1969 nicht\ninnerhalb eines Monats (§ 345 StPO) die Revisionsamträge\nund ihre Begründung angebracht. Das Landgericht hat deshalb\n. sein Rechtsmittel mit Beschluß vom 28. November 1969 als\n‚unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat darauf am 5. Februar\n1970 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in\nWittlich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsowohl wegen Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der\nRevision wie wegen Versäumung der Frist zur Anbringung des\nGesuchs um Wiedereinsetzung gestellt und zugleich die\nRevisionsbegründung nachgeholt,\n\n. ‚Die Anträge des Angeklagten scheitern schon daran,\ndaß ihm gegen die Versäumung der einwöchigen Frist zur An-.\n bringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung (§ 45 StPO) gegen\n\n- 3.\n\ndie Versäumung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung\ngewährt werden kann. Er hat nämlich nicht glaubhaft gemacht,\ndaß er an der Einhaltung dieser Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist. Nach seiner eignen Darstellung wußte er schon am 17. November 1969, daß sein Verteidiger keine Revisionsbegründung eingereicht hatte, und\nkonnte er von diesem Tage ab auch nicht mehr damit rechnen,\ndaß der Verteidiger dies noch nachholen werde. Er hätte\ndeshalb, da ihm die Fristversäumnis von da ab bekannt war,\nmit seinen Bemühungen, auch ohne den Verteidiger dem Verfahren Fortgang zu geben, nicht zuwarten dürfen, bis ihn\nder Beschluß der Strafkammer über die Verwerfung Seines\nRechtsmittels am 1. Dezember 1969 zugestellt wurde. Hiernach hat er also nicht durch einen unabwendbaren Zufall,\nsondern durch eigenes Verschulden die Frist des § 45 StPO\nversäumt. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist in jeder Richtung\nunzulässig.\n\nBaldus ‚willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-627-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-627-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.827541+00:00"}}