{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-23_2_StR_619_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-23","aktenzeichen":"2 StR 619/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 619/69 BESCHLUSS\n13%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria JB zevorene\nRe, aus veiES- (EEE. geboren am.\nGEREEEND ı > in ve\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nfr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 7. März 1969, soweit\nes sie betrifft, geändert und wie folgt\nneu gefaßt:\n\nl.\n\nDie Angeklagte wird unter Freisprechung\nim übrigen wegen Totschlags : zu fünf Jahren\nGefängnis verurteilt.\n\nIhr werden auf die Dauer von vier Jahren\n\ndie bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.\n\n; Soweit die Angeklagte verurteilt worden\n‚ist, hat sie die sie betreffenden Kosten\n\ndes Verfahrens zu tragen. Soweit sie frei-\n\ngesprochen ist, fallen die Kosten des Ver-\n\n. fahrens und die ausscheidbaren notwendigen\n\nAuslagen der Angeklagten der Staatskasse\nzur last. | Be\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nHIT. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen, jedoch wird die Gebühr\num die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der der\n\n. Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n\" fällt der- Staatskasse zur last.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis\n\n' verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n\ndie Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Revision der\n\nAngeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich\nunbegründet. u\n\n2 Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ihres Kindes Josef kann nicht bestehen\nbleiben. Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens\nist verjährt. Das Kind ist nach den Feststellungen am\n\n25. November 1959 gestorben. Aus den Akten (Bl. 146 R)\n\nist zu ersehen, daß die erste auf Verfolgung wegen der\nTötung dieses Kindes gerichtete richterliche Handlung\n\nam 4. November 1966, also nach Ablauf der fünfjährigen\n\nVerjährungsfrist, vorgenommen worden ist. Die Angeklagte\nkann somit nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft\n\nwerden. Dies führt hier, weil das Verfahren gegen die\n“Angeklagte wegen eines schwereren Delikts - nämlich\nwegen Verletzung der Obhutspflicht mit Todesfolge _\n‚(Verbrechen nach den §§ 223 b, 226, 56 StGB) - eröffnet\nworden ist, nicht zur Einstellung wegen des Verfahrens-\n\n hindernisses der Verjährung. Vielmehr muß die Angeklagte,\n\nnachdem das Schwurgericht eine böswillige Pflichtver-\n\n'letzung im Sinne des § 223 b StGB ohne Rechtsirrtun\n\n- 4 -\n\nverneint hat, freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231;\n7, 256, 261). Diese Entscheidung hat gemäß § 354 StPO\nder erkennende Senat selbst zu treffen.\n\n3, Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nzu fünf Jahren Gefängnis wegen Totschlags und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet, ergibt\ndie Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten\n\n42","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-23/2-str-619-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-23/2-str-619-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.809158+00:00"}}