{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-23_2_StR_343_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-23","aktenzeichen":"2 StR 343/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 343/69 BESCHLUSS\n13.3,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Maschinenschlosser Heinz Ku vs MED\naus WEB, geboren am N 1932 in V-\n\nSaale, zur Zeit in anderer Sache in Straf-\n& y\n\n2. die Serviererin Elke Elisabeth C ‚\ngeborene L aus N ‚„ dort geboren\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Ats. 2\nvis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nCE «iri das Urteil des Landgerichts in\nMainz vom 19. März 1968, soweit es sie betrifft,\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDurch Urteil vom 19. März 1958 - die Urteilsurschrift ist zulässigerweise berichtigt durch Beschluß\nvom 4. August 1969 - ist der Angeklagte Mi a1s\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten\nschweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen\n. versuchten schweren Riückfalldiebstahls in fünf Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten\n\n40\n\nZuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt\nworden, Außerdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen\n\nworden, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen die Angeklagte Cu\nhat die Strafkammer wegen Begünstigung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Die Revisi-.\nonen der beiden Angeklagten haben zum Teil Erfolg.\n\nDie Überprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen\nkönnen die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mn\nin allen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und einen allgemeinen Hang zur\nBegehung von Eigentumsdelikten bejaht. Damit ist\njedoch nicht vereinbar, das der Angeklagte sich\nwie im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, nur\nan den letzten Diebeszügen der Bande unter dem\nDruck der übrigen Bandenmitglieder beteiligte\n(UA Bl. 16, 37). Dieser Widerspruch ist aus dem\nUrteilsinhalt nicht zu lösen.\n\nDer Strafausspruch gegen die Angeklagte Cu\nkonnte keinen Bestand haben, weil nunmehr Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur mehr ausnahmsweise\nverhängt werden sollen (§ 27 b in der Fassung des\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreforngesetzes vom 25. Juni 1969 - BGB1 I 645, demnächst\n§ 14 StGB nF).\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-23/2-str-343-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-23/2-str-343-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.774610+00:00"}}