{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-18_2_StR_629_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-18","aktenzeichen":"2 StR 629/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 629/69 BESCHLUSS\n(83%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hubertus S CEEEEEED zu: m,\ngeboren am EEE 916 in rum,\n\nwegen Betruges\n\n24\n\nSH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sr\nwird das Urteil des Landgerichts in Gießen\nvom 28. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Soweit das Urteil den Angeklagten KfW\nbetrifft, wird die Verurteilung wegen Betruges, ferner der gesamte Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Fulda zurückverwiesen.,\n\nGründe:\n\nSoweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt\nworden sind, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend sind.\n\nDer Vermögensschaden ist in der Regel entstanden,\nwenn die Bank den Reitwechsel diskontiert hat (Eingehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto des Indossamten stärker passiv und wird die Wechselsumme nicht sofort ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch\nzunächst nur eine buchmäßige Verringerung des Schuldsal-\n\ndos bewirkt. Ein Vermögensschaden kann dann nur eintreten, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig beizutreiben. Das wiederum setzt voraus, daß der Schuldner\nin diesen Zeitpunkt überhaupt noch hinreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei beiden Angeklagten zumindest zweifelhaft ist. Zu diesen Fragen\n\nhat die Strafkammer keine Stellung genommen. Hierin\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils führen muß. |\n\nEntsprechendes gilt für die Einzelfälle des Betruges zum Nachteil von Lieferanten. Allerdings läge\nder Vermögensschaden auf der Hand, wenn Waren Zug um Zug\ngegen Reitwechsel geliefert worden wären. Wie ‚jedoch den\nUrteilsgründen zu entnehmen ist, gaben die Angeklagten\nReitwechsel für schon bestehende Forderungen hin, um deren weitere Stundung zu erreichen. Auch in diesem Fall\nkönnte ein Vermögensschaden nur eingetreten sein, wenn\nder Gläubiger seine Ansprüche zu diesem Zeitpunkt - etwa\ndurch Zwangsmaßnahmen - noch hätte verwirklichen können,\nhiervon aber im Vertrauen auf die Bonität der Wechsel\nabgesehen hat (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das ist bisher\nnicht festgestellt worden.\n\nWechselunkosten und sonstige Folgeschäden sind\nkein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 6,\n\n115).\n\nDie Revisionserstreckung auf den Angeklagten Kolb\n\nfolgt aus § 357 StPO.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erforderliche Gesamtvorsatz nur dann besteht,\nwenn die in BGHSt 1, 313 genannten Voraussetzungen\nvorliegen.\n\nWillms Kirchhof Sanders\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-629-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-629-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.645070+00:00"}}