{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-18_2_StR_57_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-18","aktenzeichen":"2 StR 57/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 57/70 URTEIL\nIY.R\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz a] aus BP, zeboren\nom EEE 1935 ir ap,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\n‚ Bundesanwalt Dr. EEE in ier Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE:.: GEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter GEEEEED\n\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 27. Oktober 1969 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nJa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall, Untreue, Unterschlagung und \"Unterhaltsentziehung\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,-- DM\nverurteilt. Seine Revision, die zulässigerweise auf den\ngesamten Strafausspruch und den Schuldspruch wegen Rückfallbetruges und Unterschlagung beschränkt ist, hat zum\nTeil Erfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. Der Angeklagte hatte\nden Spanier RB den er mal bei dessen BB Aufenthalt als Mietwagenfahrer gefahren hatte, in Barcelona\naufgesucht und ihm erklärt, er befinde sich in Not und benötige Geld. Dieser hatte ihm daraufhin 15 000 Peseten\nals Darlehen gegeben. Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in einem Verschweigen dessen, daß der\nBeschwerdeführer sich auf der Flucht vor den deutschen\nStrafverfolgungsbehörden befand, ohne Arbeit und Einkonmen war und keine Aussicht darauf hatte. Sie meint, angesichts seiner ungewissen Vermögenslage sei es seine\nPflicht gewesen, den Spanier über seine wahre Situation\naufzuklären, zumal zwischen beiden schon aus ihrer Bekanntschaft in Bgggp ein gewisses Vertrauensverhältnis\nbestand und Bill äavon ausgehen mußte, daß sich die\nwirtschaftliche Situation des Angeklagten nicht wesent-\n\nlich gegenüber früher verändert hatte.\n\nDieser Rechtsauffassung der Strafkammer kann nicht\nbeigetreten werden. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe,\ndaß der Angeklagte den Spanier nicht durch Verschweigen\nwichtiger Umstände, sondern durch Vorspiegeln der Fähigkeit, das Darlehen überhaupt oder alsbald zurückzahlen\n\nzu können, und des Willens, dies zu tun, getäuscht hat.\nDiesen Schluß hat die Strafkammer jedoch nicht gezogen.\nHat der Beschwerdeführer aber nur wichtige Tatsachen\nverschwiegen und nicht etwas vorgespiegelt, kommt es,\nwovon die Strafkammer zutreffend ausgeht, darauf an,\n\nob der Angeklagte die Rechtspflicht hatte, die Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, zu offenbaren. Eine solche Pflicht besteht\naber bei Abschluß von Darlehensverträgen nicht ohne weiteres, sondern nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen bestehender Verbindungen (BGH, Urt. v. 19. Ju-\n\nni 1953 - 2 StR 492/52; 3. Juni 1954 - 3 StR 739/53;\n\n3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 -; RGSt 65, 106 f; 70, 151\nff). Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht aus den\nbisherigen Feststellungen. Allein durch die Tatsache,\n\na\n\ndaß Briales den Angeklagten kannte, weil dieser ihn früher\n\nals Mietwagenfahrer durch Bonn gefahren hatte, ist noch\nnicht ein Vertrauensverhältnis begründet. Mehr ist dazu\naber nicht festgestellt.\n\n2. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftwagens erhebt, sind unbegründet. Im Urteil ist einwandfrei\nfestgestellt, daß der Verkäufer Hg sich das Eigentum\nan dem Kraftwagen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises durch ausdrückliche Erklärung und Zurückbehaltung\ndes Kraftfahrzeugbriefes vorbehalten (UA Bl. 10), dem\nAngeklagten den Wagen also noch nicht übereignet hatte,\nund daß der Angeklagte dies wußte.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetruges wirkt sich nicht auf die Strafaussprüche in\nden anderen Fällen aus. Bei diesen vermag der Senat auch\nim übrigen keinen Rechtsfehler zu erkennen.\n\nwillms Kirchhof Sanders\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-57-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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