{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-18_2_StR_548_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-18","aktenzeichen":"2 StR 548/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 548/69 URTEIL\nAYFI-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Winzer und Weinkommissionär Johann Paul Erich rD\n\naus VE, Kreis BE, üort geboren am EEE >: ';\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 18. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Sanders\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ID\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n\"das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 20. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen verurteilt\nworden ist (Fälle A I und II der\nUrteilsgründe),\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des L’ndgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen, Inverkehrbringens von lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen\nund fortgesetzter unrichtiger Führung der Weinbücher\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt, selbständig oder unselbständig den Beruf eines\nWeinhändlers oder Weinkommissionärs auszuüben, und ange-\n‘ordnet, daß die Verurteilung binnen einer Frist von drei\nMonaten nach Rechtskraft des Urteils in zwei Zeitungen\nzu veröffentlichen sei. Von weiteren Vorwürfen wurde der\nAngeklagte freigesprochen. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.\n\n. II. Die Sachbeschwerde.\n\n.Das angefochtene Urteil ist frei von Rechtsfehlern,\n\n‘ saweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er Wein\nunter irreführender Bezeichnung in den Verkehr brachte und\nseine Pflicht, Weinbücher ordnungsgemäß zu führen, verletzte\n(88 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 IMG, §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 Weine).\nNicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung in 17 Fällen (Urteilsgründe A I und II).\n\n1.) Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in\nden Jahren 1961 und 1962 von der Firma Sguuumpin Nieder-SD sieben Rechnungen über die Lieferung von Wein\ndes Jahrgangs 1960. Er änderte auf den Rechnungen durch\n\nI}\n>\n\n-4-\n\n\"auffallendes Überschreiben\" die Jahrgangsbezeichnung\nin \"59er\" ab; in fünf Fällen änderte er außerdem die\nBezeichnung \"verbessert\" in \"natur\".\n\nDas Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten Urkundenfälschung. Das ist, soweit der äußere\nTatbestand des § 267 StGB in Frage steht, bedenkenfrei.\nDie Feststellungen lassen indessen nicht erkennen, daß\nder Angeklagte die Rechnungen in der Absicht fälschte,\ndamit im Rechtsverkehr zu täuschen.\n\nDie Kammer folgert diese Absicht allein daraus,\ndaß der Angeklagte die Pflicht hatte, die Rechnungen\nfür eine Weinkontrolle bereit zu halten (UA S. 23, 33).\nDas reicht angesichts der hier vorliegenden besonderen\nUmstände nicht aus. Abgesehen davon, daß aus der Pflicht\ndes 'ngeklagten, die Rechnungen bei einer Weinkontrolle\nvorzulegen, nicht ohne weiteres auf seinen Willen geschlossen werden kann, diese Pflicht auch zu erfüllen,\nwaren die Änderungen auf den Rechnungen so geartet, daß\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe niemanden täuschen\nwollen, nicht einfach, wie die Strafkammer auf S. 23 UA\nmeint, als \"reine Schutzbehauptung\" abgetan werden kann.\nDie Kenntnis des Angeklagten von der Bedeutung der Rechnungen für die Weinkontrolle macht es im Gegenteil sogar\nunwahrscheinlich, daß er den Willen hatte, die Rechnungen\nKontrolleuren vorzulegen, die das \"auffallende Überschreiben\" wichtiger Angaben sofort bemerken mußten und dadurch,\nwas keineswegs im Interesse des Angeklagten lag, zu besonders sorgfältiger Prüfung der einzelnen Geschäfte veranlaßt\nwerden konnten. Jedenfalls erscheint es nicht völlig abwegig,\n\n- 5 —\n\ndaß sich der Angeklagte, wie er sich einläßt, nur eine\nGedächtnisstütze schaffen wollte, um den Überblick über\nseine zahlreichen Manipulationen zu behalten.\n\nHiermit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander,\nDas 1&ßt besorgen, daß sie bei der Prüfung des subjektiven\nTatbestands der Urkundenfälschung wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Aus diesem Grunde kann\ndie Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen\nA I der Urteilsgründe keinen Bestand haben.\n\n2.) .In weiteren zehn Fällen (Urteilsgründe A II)\nveränderte der Angeklagte Durchschriften von Rechnungen,\ndie er im Original an Kunden gegeben hatte, in der Weise,\ndaß er die in den Originalrechnungen enthaltenen falschen\nJahrgangsangaben auf den Durchschriften berichtigte. Auch\nhier folgt aus den Feststellungen nur die Verwirklichung\ndes äußeren, nicht aber auch des inneren Tatbestands des\n§ 267 StGB. Insbesondere fehlen Angaben darüber, wie im\neinzelnen die Änderungen auf den Rechnungsdurchschriften\nvorgenommen wurden.\n\n3.) Die Aufhebung des Urteils in den Fällen A I und\nII der Urteilsgründe hat die Aufhebung nicht nur des Ausspruchs auch über die Gesamtstrafe, sondern des gesamten\nStrafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht ausschließen\nkann, daß die wegen Urkundenfälschung verhängten Strafen\ndie Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflußt haben. Mit\nder Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch das\nBerufsverbot und die Anordnung der Veröffentlichung des\n\nUrteils.\n\nm\n\nLk\n\n-6 -\n\nÜber das Berufsverbot ist neu zu entscheiden. Eine\nVeröffentlichung des Urteils wird dagegen nicht mehr in\nBetracht kommen, weil § 15 IMG durch Art. 30 Nr. 2 und\n\n8 29 WeinG durch ırt. 31 Nr. 2 des 1. StrRG vom 1. April\n1970 an aufgehoben sind.\n\nwillms Kirchhof Sanders\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-548-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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