{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-18_2_StR_13_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-18","aktenzeichen":"2 StR 13/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR 13/70 BESCHLUSS\nAy»\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter N ED zus vo,\ngeboren arı EEE 1959 in KB, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n. wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n\\2\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 17. März 1969 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nmn nun en a u ann mn un ne mn a u m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls\nund wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit begangen mit Fahren ohne Führerschein,\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nfünf Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden\nBedenken. Die Strafkammer hält einen Strafrahmen von zwei\n\n- 3 -\n\nJahren bis zu 15 Jahren Zuchthaus für gegeben (UA Bl. 33).\n. Die Mindeststrafe für die einfachen Rückfalldiebstähle\nbeträgt jedoch auch bei Anwendung des § 20 a StGB nur ein\nJahr Zuchthaus (§§ 244 Abs. 1, 20 a StGB). Da für die beiden einfachen Rückfalldiebstähle in den Fällen 1 und 3\neine Zuchthausstrafe von je zwei Jahren, die nach Ansicht\nder Strafkammer die Mindeststrafe war, ausgesprochen\nworden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die\nfalsche Rechtsansicht der Strafkammer auf die Strafaussprüche ausgewirkt hat. Dieser Fehler kann auch die Strafe\nim Falle des schweren Rückfalldiebstahls beeinflußt haben.\nDeshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nWillms Kirchhof Sanders\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-13-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-18/2-str-13-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.586079+00:00"}}