{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-11_2_StR_45_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-24","aktenzeichen":"2 StR 45/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 45/69 URTEIL\nwi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm R ED aus rem\nGEB, zevoren ar EEE 1921 in og\ncs),\n\nwegen Betruges\n\n64\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 11. März 1970 in der\nSitzung vom 24. März 1970, woran teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nDr. GEHE |\naus EEE\n\nals Verteidiger\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter un\n\nfür Recht erkamnt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main von\n16. Juni 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt\nerfolglos.\n\nl. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sitzungsstaatsanwalt habe nicht nur den Anklagesatz, sondern unzulässig die ganze Anklageschrift verlesen. Nun wird zwar\nin der Sitzungsniederschrift von der Anklageschrift gesprochen, Das ist jedoch ein offensichtliches Schreibversehen. Auf den drei Seiten langen Anklagesatz folgt\n\nnämlich eine Aufzählung von 35 Zeugen mit ladungsfähiger\n\nAnschrift. Die Aufzeichnung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist 14 Seiten lang. Es ist gänzlich\nausgeschlossen, daß ein Staatsanwalt auch diese Zeugenliste und das umfangreiche Ermittlungsergebnis verlesen\n\n‚haben sollte, noch dazu ohne Widerspruch der Richter und\n\nder Verteidiger. Gemeint sein kann deshalb nur derjenige\nTeil der Anklageschrift, der vom Staatsanwalt zu verlesen\nist.\n\nDie Verlesung des Eröffnungsbeschlusses war unnötig,\naber nicht verboten. |\n\n2. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nwährend der Hauptverhandlung zeitweilig ohne Verteidiger\ngewesen, ist unzutreffend. An den beiden ersten Verhand-\n\nlungstagen (3. und 5. Mai 1966) trat für ihn sein Pflicht-\n\nverteidiger IB auf, an den folgenden Tagen (ab\n\n12. Mai 1966) bis zum Schluß der Hauptverhandlung sein\n\nWahlverteidiger RD Unzureichende Vorbereitung des\n\n44\n\nVerteidigers - wie sie der Angeklagte behauptet - steht\nder Abwesenheit eines Prozeßbeteiligten im Sinne des\n8 338 Nr. 5 StPO nicht gleich.\n\nDadurch, daß am 12. Mai 1966 auch die vorübergehend\nzur Pflichtverteidigerin bestellte Rechtsanwältin Amen\nan der Verhandlung teilnahm, wurde der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\n3. Der Angeklagte lehnte im Laufe seiner Vernehmung\nam ersten Verhandlungstag (3. Mai 1966) seinen Pflichtverteidiger IB nit der Begründung ab, er habe ihn\nwegen der Kürze der Zeit nicht sprechen können. Erst am\nNachmittag des Vortages habe er versucht, telefonisch\nVerbindung zu bekommen, nachdem er vorher öfter vergeblich vormittags angerufen habe. Rechtsanwalt TB erklärte, er habe den Angeklagten nach seiner Beiordnung\nim Februar 1966 vergeblich schriftlich gebeten, ihn zu\neiner Besprechung aufzusuchen. Ein zweites Schreiben an\nden Angeklagten nach Terminsanberaumung sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. Die Strafkammer lehnte darauf die\nEntlassung des Pflichtverteidigers ab, da diese durch\ndie Griinde, welche der Angeklagte vorgebracht habe,\nnicht gerechtfertigt sei. Zu Unrecht hält der Angeklagte\ndie Verteidigung hierdurch für unzulässig beschränkt\n(§ 338 Nr. 8 StPO); denn.die Strafkammer durfte davon\nausgehen, daß es zu einer eingehenden Besprechung mit\ndem Verteidiger nur infolge des eigenen Verhaltens des\nAngeklagten nicht gekommen war. Das vom 3. Mai 1966 datierte Schreiben des Angeklagten, in dem er die Ablehnung\nweiter begründete, wurde nach der Sitzung vom selben Tage\n\neingereicht und erst am nächsten Sitzungstage (5. Mai 1966)\nverlesen. Auch dieses Schreiben konnte seine Säumnis nicht\nentschuldigen.\n\nBis auf die Belehrung zweier Zeugen, die dann wieder\nentlassen wurden, war am 5. Mai 1966 nur die Verteidigerfrage Gegenstand der Verhandlung. Da der Angeklagte mit\nseinem Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers\nDeckert schließlich im Ergebnis durchdrang, bedarf das\nVerfahren an diesem Verhandlungstag keiner Erörterung.\n\n4. Daß nach Eintritt des Wahlverteidigers RB an\n12. Mai 1966 die bis dahin durchgeführte Hauptverhandlung\nnicht wiederholt wurde, war kein Verfahrensfehler (BGHSt 13,\n337, 340).\n\n5. Auch nach dem Verteidigerwechsel war die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt.\n\nDer neue Verteidiger, der annähernd eine Woche Vorbereitungszeit hatte und die Akten vom 9. bis 11. Mai 1966\neinsehen konnte, stellte keinen Antrag auf Unterbrechung\noder Aussetzung des Verfahrens gemäß § 145 Abs. 3 StPO.\nNachdem der Vorsitzende eine kurze Zusammenfassung über\nden Inhalt der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gegeben hatte, erklärte der Verteidiger, daß er entsprechend\nvorbereitet sei. An der Richtigkeit dieser Angabe brauchte\ndie Strafkammer nicht zu zweifeln. Zwar muß das Gericht\nauch von Amts wegen die Hauptverhandlung aussetzen, wenn\ndies infolge des Verteidigerwechsels zur genügenden Vor-\n\n44\n\nbereitung der Verteidigung erforderlich erscheint (BGH\nNJW 1965, 2164). Unter den gegebenen Umständen brauchte\nsich die Strafkammer hierzu jedoch nicht veranlaßt zu\n“sehen, zumal auch der Angeklagte der Fortsetzung der\nHauptverhandlung nicht widersprach und damit zum Aus-\n\n: druck brachte, daß er sich mit seinem jetzigen Verteidiger hatte hinreichend beraten können. Der in der angeführten Entscheidung behandelte Fall liegt anders, weil\nder neu bestellte Pflichtverteidiger dort zur Vorbereitung eines schwierigen Falles nur knapp 5 1/2 Stunden\nZeit hatte,\n\nDaß der Vorsitzende den neuen Verteidiger nicht von\ndem Inhalt des Sachverständigengutachtens unterrichtete,\nauf Grund dessen das Verfahren gegen den früheren Mitanseklagten IB wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit\nabgetrennt worden war, hatte schon deshalb für die Verteidigung des Angeklagten keine Bedeutung, weil das\nschriftliche Gutachten Inhalt der dem Verteidiger bekannten Akten war und die Revision nicht behauptet, die\nmündlichen Ausführungen des Sachverständigen seien von\n' dem schriftlichen Gutachten abgewichen.\n\n6. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers,\n‘den früheren Mitangeklasten IWW zu mehreren Beweisfragen als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei nicht erreichbar (§ 244\nAbs. 3 StPO). Die Revision bemängelt das zu Unrecht,\n\nIB, der österreichischer Staatsangehöriger ist,\nwar einer Zeugenladung der Strafkammer nicht gefolgt,\n\n„sondern hatte sich nach Wien abgesetzt. In einem Strafverfahren gegen ihn war Haftbefehl ergangen, weil er unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben war.\nUnter diesen Umständen durfte die Strafkammer der Überzeugung sein, daß auch eine nochmalige Ladung als Zeuge\nkeine Erfolgsaussicht hätte. Damit war der Zeuge für\n\n. eine Vernehmung vor’ dem erkennenden Gericht unerreichbar.\nMöglich blieb seine Vernehmung durch ein österreichisches.\n\"Gericht. Die Strafkammer lehnte ein solches Verfahren jedoch ab, weil die Beweisaufnahme eine Gegenüberstellung\nmit den im Inland schon vernommenen Zeugen notwendig ge-\n\"macht hätte, ferner weil es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auch entscheidend auf den persönlichen Eindruck angekommen wäre. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Vernehmung eines Zeugen durch einen ersuchten\nRichter im Ausland ist nicht sinnvoll, wenn es nach der.\nÜberzeugung des Gerichts auf den unmittelbaren Eindruck\noder auf eine Gegenüberstellung des Zeugen mit anderen\nZeugen im Inland oder auf beides entscheidend ankommt.\nDie Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Unerreichbar--\nkeit des Beweismittels in solchen Fällen wird deshalb in\nständiger Rechtsprechung - auch im Schrifttum unwidersprochen - für zulässig erklärt (Betist 13, 300, 302 ı mit\n. Nachweisen).\n\n\"Die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen nur vor .\ndem erkennenden Gericht sachgerecht durchgeführt werden\nkann, ist Gegenstand des nach. der Beweislage auszurichten-\n\nden tatrichterlichen Ermessens. Hierbei kann auch die Bedeutung der Aussage berücksichtigt werden. Allerdings enthält die Entscheidung notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels, die nur ausnahmsweise und in\nengem Rahmen gestattet ist. Damit nachgeprüft werden\nkann, ob das Gericht hierbei fehlerfrei verfahren ist,\nmüssen die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen\ndargelegt werden. Das ist hier der Fall. Die Würdigung\nselbst kann nicht beanstandet werden. Der Zeuge MEER\nhatte ein starkes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens, weil er wegen desselben Tatkomplexes selbst\nnoch unter Anklage stand, ferner seine Einlassung sich\nmit der des Angeklagten RED im wesentlichen deckte\n\nund zu den Zeugenaussagen der Verletzten im Widerspruch\nstand. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, daß\nnur der persönliche Eindruck des Zeugen nach Gegenüberstellung mit den anderen Zeugen für die Beweiswürdigung\nhätte von Wert sein können.\n\n7. Später wurde die staatsanwaltschaftliche Vernehmung\ndes damaligen Beschuldigten IWW auf Antrag des Verteidigers verlesen. Das rügt die Revision schon deshalb\nvergeblich, weil diese Aussage nicht zum Nachteil des\nAngeklagten herangezogen worden ist (Bl. 61 UA).\n\n8. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die\nVerlesung der staatsanwaltschaftlichen Aussage des Zeugen\nKB sei nicht begründet worden. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, verwies die Strafkammer auf 251 Abs. 2 StPO,\nweil gegen den Zeugen in anderer Sache Haftbefehl ergangen\nund er fliichtig war. Die Strafkammer durfte deshalb davon\n. ausgehen, daß der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\n_ vernommen werden könnte.\n\n-9 -\n\n9. Die Rügen, welche die Frage der Vereidigung von\nZeugen betreffen, sind sämtlich unbegründet.\n\nDaß alle Verletzte vereidigt worden sind, ist nicht\ngesetzwidrig. Über die Vereidigung der als Zeugen vernommenen Vertreter mußte die Strafkammer unterschiedlich\nentscheiden, je nachdem, ob sie den Zeugen für teilnahmeverdächtig hielt oder nicht (§ 60 Nr. 3 StPO). Von einem\nErmessensmißbrauch kann in diesem Zusammenhang keine Rede\nsein; denn § 60 Nr. 3 StPO schreibt bei Teilnahmeverdacht die Nichtvereidigung zwingend vor. Entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers bedeutet die Belehrung eines\nZeugen nach § 55 StPO noch nicht, daß gegen ihn der Verdacht der Tatbeteiligung besteht.\n\n10. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben,\n\nBaldus \"Willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-45-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-45-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.378817+00:00"}}