{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-03-11_2_StR_44_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-03-24","aktenzeichen":"2 StR 44/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 44/69 URTEIL\nBr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rodtert I ED zu: vo dort\ngeboren am EEEEEEEED ' 920,\n\nwegen Betruges\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 11. März 1970 in der\nSitzung vom 24. März 1970, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n‚Bundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEREEENED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nNach Ausscheidung der Fälle TB,\n\nCE ni Sp (11 Nr. 8, 21 und\n\n26 UA) gemäß § 154 a StPO wird die\n\nRevision des Angeklagten gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Frankfurt am\n- Main vom 7. Juli 1967 verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Das Hauptverfahren wurde gegen den Angeklagten\nund den früheren Mitangeklagten Rp gemeinsam eröffnet. Am ersten Hauptverhandlungstage (3. Mai 1966)\ntrennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten ab, weil dieser nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für mehrere Wochen verhandlungsunfähig war. Die Hauptverhandlung wurde gegen\nRB allein fortgesetzt. Hieraus kann die Revision\nkeine begründete Verfahrensrüge herleiten.\n\nVerbindung und Trennung von Strafsachen sind dem\nErmessen des Tatrichters vorbehalten. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob im Zusammenhang hiermit\nandere Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind\n(etwa § 231 oder § 261 StPO). In dieser Richtung trägt\ndie Revision jedoch nichts vor. Unerheblich ist, daß\n- der frühere Mitangeklagte R@iPäurch die Trennung\nzum Zeugen im anhängigen Verfahren wurde (BGHSt 18,\n\n238 mit Nachweisen). Es kann keine Rede davon sein, daß\ndie Strafkammer durch die Trennung gegen Art. 6 MRK verstoßen hat.\n\n2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1967 lehnte der Angeklagte den Kammervorsitzenden und die beiden richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\n\nMit Beschluß vom 19. Mai 1967 wurde das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hält das Ablehnungsgesuch für begründet. Seine\nAusführungen sind dahin zu verstehen, daß die sachliche Berechtigung des Gesuchs nochmals geprüft werden\nsoll. Hierfür ist das Revisionsgericht zuständig\n\n(§ 338 Nr. 3 StPO). Es hat die Ablehnungsgründe auch\nin tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen\n(BGHSt 18, 200, 203). Die Nachprüfung hat jedoch ergeben, daß das Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen\nworden ist. Damit entfällt auch eine mögliche Beschwer\nwegen verzögerter Behandlung des Gesuchs durch die\nStrafkamner.\n\n53. Die Revision rügt erfolglos, daß die Strafkanmer mehreren Hilfsbeweisamträgen, welche der Verteidiger in seinem Schlußvortrag gestellt hatte, nicht ent-\n\nsprochen hat.\n\nDer Antrag, einen Buchsachverständigen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit nur ein\nbescheidenes Gehalt verdient und obendrein sein Stammkapital verloren habe, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich behandelt. Wie sich indessen aus den Strafzumessungsgründen ergibt, ist die Strafkammer von den\nbehaupteten Tatsachen ausgegangen und hat sie strafmildernd berücksichtigt.\n\nDer Antrag, den Zeugen SW nochnals zu vernehmen, falls das Gericht irgendwelche Zweifel an der _\nvollen Unterrichtung dieses Zeugen durch den Angeklagten haben sollte, ist kein Beweisamtrag im Sinne des\n8 244 Abs. 3 StPO. Ersichtlich sollte der Zeuge ein\n\nzweites Mal zum selben (vom Verteidiger nicht näher\nbezeichneten) Fragenkomplex vernommen werden. Darauf\nbesteht kein Anspruch (BGH GA 1958, 305 mit Nachweisen). Die nochmalige Vernehmung des Zeugen von Amts\nwegen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen (§ 244 Abs. 2 StPO); denn sie durfte die Sache\ndurch dessen glaubwürdige Bekundungen bereits für\nhinreichend geklärt ansehen.\n\nDen Antrag, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vertreter ordnungsgemäß orientiert habe, SI und ZUiiEED a1:\nZeugen zu vernehmen und das Urteil gegen NEEEENEEEED\nzu verlesen, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß der Angeklagte durch diese Beweismittel eine Bestätigung seiner Einlassung erreichen\nwollte. Die Beweise brauchten jedoch nicht erhoben zu\nwerden, weil die Strafkammer insoweit die Einlassung\ndes Angeklagten als wahr unterstellte.\n\n4. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n4?\n\n5. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall von drei Einzelfällen\ngemäß § 154 a StPO kann im Hinblick auf die Vielzahl\nder verbleibenden Fälle keinen Einfluß auf die Strafzumessung haben.\n\n‚Baldus willnms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-44-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-24/2-str-44-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.354579+00:00"}}