{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-27_2_StR_611_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-27","aktenzeichen":"2 StR 611/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 611/69 URTEIL\nar.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Michele Po au: DEE, :eboren\nom ED 1945 in Du sizilien (Italien),\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\ndA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Willns\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (Ems\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 4. August 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sich in\nzwei Fällen mit entblüßtem Geschlechtsteil vor Kindern gezeigt, wobei er beim ersten Mal die Mädchen vergeblich\naufforderte, ihm einen Kuß aui’ den Mund zu geben, beim\n\nzweiten Mal mit seinen Händen eine den Geschlechtsverkehr\nandeutende Geste machte.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in zwei Fällen, im erste\nFall auch wegen versuchter Unzucht mit Kindern,zu einer Ge.\nsamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren bemängelt und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.\n\nWeil die Sachbeschwerde durchgreift, brauchen die Yerfahrensrügen nicht erörtert zu werden.\n\nDie Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses gemäß § 1§ 3 StGB setzt voraus, daß der Täter eine\nunzüchtige Handlung öffentlich begangen hat. Die Feststellungen hierzu sind in beiden Fällen unzureichend. Der Angeklagte ging jedenfalls nicht von Anfang an darauf aus, von\nden Kindern oder anderen Personen bemerkt zu werden. Im\nersten Fall kauerte er hinter einem Busch, als ihn die\nspielende Kindergruppe entdeckte und zu ihm hintrat. Hier\nfehlt es schon an einer genaueren Tatortschilderung, der\nzu entnehmen wäre, daß das Verhalten des Angeklagten von\neiner unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehurgen zusammengehaltener Personen hätte wahrgenommen werden\nkönnen (vgl. hierzu BGHSt 11, 282 mit Nachweisen). Im zweiten Fall überraschten die vier Kinder den Angeklagten, als\ner abseits des Weges in einem Maisfeld die große Notdurft\nverrichtete. Mangels anderweiter Feststellungen ist die\nMöglichkeit nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als\ner sich aufrichtete, durch den Bewuchs des keldes mit einel\n\neE\n\ngroßen Teil seines Körpers vor allgemeiner Sicht gedeckt\nund nur den Mädchen sichtbar war, daß er andererseits über\ndie Stauden hinweg Passamten schon von weitem wahrnehmen\nund seine Kleidung rechtzeitig ordnen konnte. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte das unsittliche Handzeichen, welches\ndie Mädchen gesehen haben wollen, offenbar nur einen Augenblick lang und ausschließlich für die unmittelbar vor ihm\nstehenden Kinder wahrnehmbar gegeben hat. Überdies fehlt es\nzum Merkmal der Öffentlichkeit auch an jeder Feststellung\nzur inneren Tatseite. Das gilt gleicherweise für die Annahme\neines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nim ersten Fall. Die Äußerung des Angeklagten läßt sich nach\nder in den Urteilsgründen gegebenen Darstellung nicht nur\nals ein von wollüstiger Absicht getragenes ernstliches Verlangen erklären.\n\nSollte auf Grund der neuen Verhandlung eine Verurteilung nach § 183 oder § 176 Abs. 1 Mr. 53 StGB nicht in Betracht kommen, wird die Möglichkeit einer Verurteilung wegen\nBeleidigung zu prüfen sein.\n\nwillms Kirchhof Hürxthal\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-611-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-611-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.996100+00:00"}}