{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-27_2_StR_609_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-27","aktenzeichen":"2 StR 609/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 609/69 URTEIL\n2}?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf 1 ED aus vum,\ngeboren am ED 1936 in rap,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\n27\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Hürxthal\n‚Bundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n16. September 1969 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen, jeweils begangen im Rückfall,\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Der Verteidiger hat die Revision\nallgemein eingelegt, dann aber auf das Strafmaß beschränkt.\nInsoweit erhebt er die allgemeine Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den\nSchuldspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, da der Verteidiger eine entsprechende Ermächtigung durch den Angeklagten (§ 302\nAbs. 2 StPO) weder behauptet noch durch Vorlage einer\nVollmacht dargetan hat. Jedoch fehlt es insoweit an\neiner Begründung des Rechtsmittels (§ 344 StPo).\n\nDie allgemeine Sachrüge zum Strafausspruch ist\nunbegründet. Die Strafkammer hat \"die erheblichen Vorstrafen\" des Angeklagten straferschwerend gewertet.\n\"Daß sie dabei die den Rückfall begründenden Vortaten\ndoppelt zum Nachteil des Angeklagten beachtet hat, ist\nausgeschlossen. Ersichtlich ist sie davon ausgegangen,\ndaß die vom Angeklagten bisher begangenen Taten, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt war, weit\nüber das zur Begründung des Rückfalls erforderliche Maß\nhinausgingen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Beden-\n\nken.\n\nwWillms Kirchhof Hürxthal\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-609-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-609-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.979010+00:00"}}