{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-27_2_StR_38_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-27","aktenzeichen":"2 StR 38/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 38/70 BESCHLUSS\n4372\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Reinhold Franz N ED zus KB\ndort geboren an ip 1924,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 10. Oktober 1969 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und\n\n. die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nStrafschärfend berücksichtigt die Strafkamner \"die\nzahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als einen hartnäckigen Rechtsbrecher ausweisen\". Diese\nErwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Allerdings.\nwurde der Angeklagte bis zum Jahre 1954 häufig bestraft.\nNachdem er eine Gefängnisstrafe wegen Rückfalldiebstahls\nam 5. September 1955 verbüßt hatte, hielt er sich jedoch\nüber zehn Jahre straffrei. Seitdem ist er vor dem anhängigen Verfahren nur noch einmal wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei Rückfall wegen Rückfallverjährung nicht\nangenommen werden konnte. Es liegt nahe, daß die Strafkan-\n\nmer dies bei der Strafzumessung übersehen hat. Der\nStrafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Hiervon wird auch der Ausspruch über den Rückfall erfaßt.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nwillms Kirchhof Hürxthal\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-38-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-38-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.964846+00:00"}}