{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-27_2_StR_27_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-27","aktenzeichen":"2 StR 27/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2StR 27/70 URTEIL\nrl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Erich Karl WEB :u: vw.\ngeboren am ED 934 in CE, Kreis\n\nTOD, zur Zeit in dieser Sache in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE vei der Verkündung\n\nLo\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Gießen vom 13. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Marburg/Lahn\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung von\neinem Jahr Gefängnis wegen Totschlags unter der Annahme\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer\nGesamtstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren aberkannt und den bei der Tat benutzten Revolver eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet\nist auch die Sachbeschwerde zum Schuldspruch.\n\nJedoch hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. Das Schwurgericht hat die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten - insbesondere die wiederholten\nVerurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht -\nstraferschwerend berücksichtigt. Dagegen bestehen\ndurchgreifende Bedenken. Allein die Tatsache früherer\nBestrafungen kann eine Strafschärfung nicht rechtfertigen. Vorstrafen wirken nur dann strafschärfend, wenn\nsie zu der Tat in einer erkennbar feststehenden, schulderhöhenden Beziehung stehen. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob eine solche innere Beziehung der Vorstrafen\nzur Tat besteht, ob insbesondere Art und Schwere dieser\nRechtsverletzungen eine schulderhöhende Bedeutung für\ndie jetzt zu beurteilende Tat haben.\n\nRG\n\nSchon dieser Umstand zwingt zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch. Deshalb braucht nicht besonders erörtert zu werden, ob etwa auch die außerordentlich knappe Begründung für die Versagung mildernder Umstände zur Aufhebung hätte führen können.\n\nwillms Kirchhof Hürxthal\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-27-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-27-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.950105+00:00"}}