{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-27_2_StR_23_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-27","aktenzeichen":"2 StR 23/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 23/70 URTEIL\n2721\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Aloys Josef K ED u: - GE\ngeboren am EEE 1924 in LCD, Kreis VE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WEI bei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\ndi\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n3. September 1969 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen berührte der Angeklagte\nin je einem Fall seine an 1952 geborene\nTochter Roswitha und seine am ED 554 geborene\nTochter Gertrud, als diese das 14. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hatte, unzüchtig am Geschlechtsteil.\nDie Strafkammer hat ihn deshalb - unter Freisprechung\nvon einem weiteren Vorwurf - wegen Unzucht mit Abhängigen\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit nit\nUnzucht mit einem Kind, zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nIn der Hauptverhandlung haben Roswitha und Gertrud\nKm als Zeuginnen die Aussage verweigert. Die Strafkammer hat daraufhin die Verlesung der Protokolle über\ndie polizeiliche Vernehmung der Mädchen angeoränet.\nHierin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen\n§ 252 StPO.\n\nDennoch ist die Rüge nicht begründet, da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen\nkann: Die Urteilsgründe (UA S. 6, 11) ergeben eindeutig,\ndaß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die\nverlesenen Protokolle unberücksichtigt gelassen hat.\n\nII. 1.) Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene\nPrüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsausführungen in ihrem\nZusammenhang (UA 5. 5, 9) sieht die ütrafkammer unzüchtig®\n\nage\n-4 -\n\nHandlungen des Angeklagten darin, daß er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten jeweils einer seiner Töchter\nbewußt mit der Hand an den Geschlechtsteil faßte. Mögen\ndiese Handlungen auch, wie die Kamner hervorhebt, \"an der\nunteren Grenze der Intensität eines Eingriffs in die\nGeschlechtsintegrität\" der beiden Mädchen gelegen haben,\nso waren sie doch mehr als nur zufällige Belästigungen\noder unbedeutende, strafrechtlich unerhebliche Zudringlichkeiten: Das wollüstige Berühren des Geschlechtsteils\neines heranwachsenden Mädchens mit der Hand ist stets\nunzüchtig im Sinne sowohl des § 174 StGB wie des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB.\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer berücksichtigt auf S. 13/14 UA strafschärfend\n\"insbesondere (?) im Falle der Gertrud KB das es sich\ndabei um einen mit erheblich höherer Strafe bedrohten Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehandelt hatte als\nim Falle des § 174 Abs. 1 StGB (Roswitha Kremer)\". Dieser\nSatz ist schlechthin unverständlich und läßt deshalb besorgen,\ndaß die Kammer der Strafzumessung unzutreffende Erwägungen\nzugrunde gelegt hat.\n\nwillms Kirchhof Hürxthal\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-27/2-str-23-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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