{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-18_2_StR_630_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-18","aktenzeichen":"2 StR 630/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_630/69 URTEIL\nAtı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Volksschullehrerin Frau Sophie FE (EEE\ngeborene MP aus Haie dei SEE, geboren am\nEEE 1910 in TEE\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\n257\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 31. Januar 1969 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer als Jugendschutzkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte hatte\nKinder der ersten und zweiten Volksschulklasse im Unterricht durch Schläge mit der Hand, mit der Faust oder mit\neinem Zeigestock und Meterstab körperlich gezüchtigt. Mit\nder Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Die Angeklagte rügt zunächst, die II. große\nStrafkammer des Landgerichts in Bonn als Jugendschutzkammer sei sachlich zur Entscheidung nicht zuständig\ngewesen. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge\nzugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich beim\nAmtsgericht - Jugendschöffengericht - in Siegburg Anklage erhoben. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts\npat darauf die Jugendkammer in Bonn, die Sache nach § 40\nAbs. 2 JGG wegen ihres besonderen Umfangs zu übernehnen.\nDie Jugendkammer lehnte aus Rechtsgründen die Übernahme\nab. Nun wandte sich der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts - wieder unter Hinweis auf den Umfang der Sache -\nunmittelbar an die Staatsanwaltschaft und regte an, die\nAnklage zurückzunehmen und bei der Jugendschutzkammer in\n\nBonn erneut zu erheben. Die Staatsanwaltschaft folgte\nder Anregung, nahm die Anklage zurück und erhob sie inhaltlich gleichlautend bei dem Landgericht - Jugendschutzkammer - in Bonn. Die II. große Strafkammer als\nJugendschutzkammer ließ die Anklage zur Hauptverhandlung\nzu und eröffnete das Hauptverfahren vor ihr.\n\nDie Zuständigkeitsrüge ist unbegründet. Die Revision\nkann, wie sich aus § 269 StPO ergibt, nicht darauf gestützt werden, daß statt der großen Strafkammer das\nJugendschöffengericht, also ein Gericht niederer Ordnung,\nhätte entscheiden müssen. Insofern ist der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nicht gegeben.\n\nDie Beschwerdeführerin ist aber auch nicht, wie die\nRevision meint, entgegen dem Verbot in Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.\n\nDie sachliche Zuständigkeit regelt sich in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene nicht nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, sondern nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 26 GV@). Danach gilt auch § 24\nAbs. 1 Nr. 2 GVG, der auf die besondere Bedeutung des\nFalles abhebt und dessen Verfassungsmäßigkeit anerkannt\nist (vgl. BVerfGE 9, 223; 18, 423, 428). Die Staatsanwaltschaft konnte nach § 156 StPO die Anklage zurücknehmen und war nicht gehindert, ihre Ansicht über die\nBedeutung der Sache zu ändern. Durch die Anklageerhebung war noch nicht die Zuständigkeit der Strafkammer\nbegründet. Vielmehr oblag dieser allein die Entscheidung, vor welchem Gericht das Hauptverfahren zu eröffnen\n\n2\n\np)\n\nsei (§ 209 Abs. 1 und 2 StPO). Sie hat durch Eröffnung\nvor ihr die besondere Bedeutung des Falles bejaht und\ndamit die Auffassung der Staatsanwaltschaft bestätigt.\nDaß sie in ihrer Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen beeinflußt gewesen wäre, ist ausgeschlossen\nund wird von der Revision selbst nicht behauptet.\n\nDie große Strafkammer als Jugenäschutzkammer war\ndemnach der zur Entscheidung berufene gesetzliche\nRichter.\n\n2.) Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung\nkeinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Schulkinder gehört. Dies beanstandet die Revision vergebens. Nach Sachlage drängte sich\nder Kammer die Zuziehung eines Sachverständigen nicht\nauf. Es ist davon auszugehen, daß den Richtern als Mitgliedern einer Jugendschutzkammer für die Beurteilung\nder Aussagen der Kinder die erforderlichen Kenntnisse\nund Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie eigen sind. Die von der Revision hervorgehobenen, angeblich besonderen Umstände: kindliches\nAlter der Zeugen, ihre Beeinflußbarkeit untereinander,\ndurch Eltern und Dritte, Voreingenommenheit der Eltern\ngegenüber der Angeklagten, waren nicht derart, daß sich\ndie Richter zu ihrer Berücksichtigung nicht auf ihre\neigene Sachkunde hätten verlassen dürfen. Anders läge\nes nur, wenn eines der Kinder aus dem normalen Erscheinungsbild des Kindesalters hervorstechende Züge\nund Eigentümlichkeiten aufgewiesen hätte, die die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht\nhätten (vgl. BGHSt 3, 52). Dafür fehlt es jedoch an\njedem Anhalt.\n\nDie übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDer Verteidiger hat in seinem Vortrag vor dem\nSenat die Urteilsfeststellungen zum Teil als lückenhaft und unrichtig darzustellen versucht. Dies ist\nunzulässig. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters\ngebunden, sofern sie nur nicht widerspruchsvoll oder\nerfahrungswidrig sind. Dies ist hier nicht der Fall.\nEbensowenig kann die Revision auf neue Tatsachen oder\nneue Beweismittel (staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten gegen Zeugen) gestützt werden.\n\n1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die\nSachrüge hat in keinem der fünf Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie festgestellten Züchtigungen, durch die die Angeklagte den Kindern Schmerzen zufügte und zufügen wollte,\nwaren tatbestandsmäßig Körperverletzungen in der Form\neines körperlichen Mißhandelns nach § 223 StGB. Was die\nRevision dagegen vorbringt, geht fehl.\n\nDie Körperverletzungen waren auch rechtswidrig.\nDabei kann unerörtert bleiben, ob der im Urteil angeführte Erlaß des Landeskultusministers von Norädrhein-Westfalen vom 20. Juni 1947 in der Fassung späterer\nRunderlasse, der grundsätzlich verbietet, daß Jungen\nund Mädchen der ersten und zweiten Volksschulklassen\n\nkörperlich gezüchtigt werden, als eine bloße Verwaltungsanordnung geeignet ist, den Umfang der Strafbarkeit solcher Züchtigungen zu bestimmen. Es braucht auch\nnicht entschieden zu werden, ob in Nordrhein-Westfalen\nwie in anderen Bundesländern (vgl. für Hessen die Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1957 BGHSt 11,\n241) gewohnheitsrechtlich ein Züchtigungsrecht des\nVolksschullehrers anzuerkennen ist. Denn die Angeklagte\nhat durch die Schläge in allen Fällen die Grenzen\neiner etwaigen Züchtigungsbefugnis überschritten. Wie\n\ndie Strafkammer zutreffend ausführt, ist jede quälerische,\n\ngesundheitsgefährdende oder gesundheitsschädliche, nicht\ndem Erziehungszweck dienende Züchtigung ausnahmslos verboten. Die Strafkammer hat in allen fünf Fällen eine\nÜberschreitung in der einen oder anderen Richtung bedenkenfrei festgestellt. Daß diese Überschreitung nicht\nsehr erheblich war, schließt die Rechtswidrigkeit nicht\naus. Der Schlag gegen Rita Dürig war im übrigen pädagogisch schlechthin sinnlos.\n\n2.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung ist bereits mit Rücksicht auf die Neufassung des § 27 db StGB durch das\nErste Strafrechtsreformgesetz Art. 106 Abs. I Nr. 1\ngeboten (vgl. für die Zeit ab 1. April 1970 § 14 StB\nn.P.).\n\nAußerdem sind die Zumessungserwägungen nicht frei\nvon Widerspruch.\n\nAuf der einen Seite wertet die Strafkammer als mildernden Umstand im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB,\ndaß die Angeklagte auf Grund ihres starren Charakters\n\n-8-\n\n- an anderer Stelle ist von Schwerfälligkeit die Rede -\nund ihrer vielleicht von guten Absichten, aber nicht\n\nvon zutreffenden Anschauungen getragenen Auffassung\nnicht fertig gebracht habe, \"über ihren eigenen Schatten\nzu springen\". Andererseits wird als für die Wahl der\nGefängnisstrafe entscheidend und straferschwerend berücksichtigt, daß sie trotz aller Belehrungen aus Uneinsichtigkeit und Halsstarrigkeit ihre nicht zu rechtfertigenden Erziehungsmethoden bis zum Ende der Hauptverhandlung weiter gegen jede bessere Einsicht verteidigt habe; sie habe sich über die Ausübung ihres\nRechtes zur Verteidigung hinaus völlig uneinsichtig,\nunbelehrbar und rechthaberisch gezeigt. Diese Erwägungen\nsind in sich widerspruchsvoll, auch kaum vereinbar mit\nden vorangehenden Ausführungen. Gerade die Uneinsichtigkeit, Unbelehrbarkeit und Rechthaberei können auf ihrer\nmöglicherweise altersbedingten charakterlichen Starrheit\nund Schwerfälligkeit beruhen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-630-69","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-630-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.709873+00:00"}}