{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-18_2_StR_607_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-18","aktenzeichen":"2 StR 607/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 607/69 URTEIL\nA!2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Ernst Albert Walter I EEE zu: «iR,\ngeboren am EEE 1905 ir SHEEEEEEEED. «rs. EUER,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\n4\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\n\nvom 22. August 1969 nach Ausscheidung\n\nder Verurteilung wegen Beleidigung\n\n(§ 154 a StPO)\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen eines Vergehens\nnach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der\nFassung des Ersten Strafrechtsreforngesetzes vom 25. Juni 1969) verurteilt\n\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Weststellungen\n\naufgehoben.\n\n- 3 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nUnzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StEB) in Tateinheit mit Beleidigung zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt,\nseinen Beruf als Arzt auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt zum Schuldspruch folgendes;\n\nDurch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 196\nsind die §§ 175, 175 a StGB durch § 175 StGB neuer Fassung\nersetzt worden, der nur noch Vergehenstatbestände enthält.\nDeshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht bestehell\n\nL\n\n” | | 24\n\n- 4 -\n\nbleiben. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nden Tatbestand eines Vergehens nach der neuen Vorschrift\ndes § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der Senat hat\ndeshalb den Schuldspruch geändert.\n\nSonst bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.\nDie Ausführungen der Revision gegen die Annahme, daß das\nMerkmal des \"Verführens\" vorliege, sind offensichtlich\nunbegründet (vgl. BGHSt 20, 193). Im übrigen hat dieses\nMerkmal nach der Neufassung des § 175 StGB nur noch für\ndie Strafzumessung Bedeutung.\n\n3. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben.\n\na) Die Strafkammer hat die \"geradezu ekelerregende Ausführung\" der Tat straferschwerend gewertet. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch nicht zu entnehmen, worin\ndie Strafkammer diese Art der Tatausführung sieht. Danach\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß sie schon dasjenige\nVerhalten des Angeklagten, durch das er den gesetzlichen\nTatbestand erfüllt hat, als ekelerregend angesehen und unzulässig nochmals bei der Strafzumessung verwendet hat. Dieser\nFehler kann die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\nhaben.\n\nb) Die Strafkammer hat zwei Vorstrafen des Angeklagten\nwegen Vergehens nach § 175 StGB aF strafschärfend berücksichtigt. Einfache Homosexualität ist jedoch seit 1. September 1969\nnicht mehr strafbar. Der Gesetzgeber hat auch die Tilgung von\nVorstrafen wegen Vergehens nach § 175 StGB aF angeoränet.\nVerurteilungen hierwegen allein sind deshalb kein Strafschärfungsgrund mehr. Zwar kann auch ein nicht strafbares\nfrüheres unsittliches Verhalten des Täters strafschärtend\n\n-5-\n\nwirken. Dies gilt jedoch nur da\n\nVerhalten zu der jetzigen Tat in einer auch nach heutiger\nAnschauung schulderhöhenden Beziehung steht (Jagusch in\nLeipziger Kommentar, 8. Auflage, B IV 1 d vor § 13).\n\nDas trifft nur im zweiten Fall\nsich unter Mißbrauch seines Arz\n\nnn, wenn das frühere\n\nzu, in dem der Angeklagte\ntberufes gleichgeschlechtlich\n\nbetätigt hat, nicht dagegen nac\n\nlungen im ersten Fall, dessen nähere Umstände nicht geschil-\n\ndert werden.\n\nBaldus Kirchhof\n\nMüller\n\nh den bisherigen Feststel-\n\nBundesrichter Henning ist\nerkrankt und daher verhir\ndert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nBaumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-607-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-607-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.687646+00:00"}}