{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-18_2_StR_580_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-18","aktenzeichen":"2 StR 580/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 580/69 ' URTEIL\n\nA8ı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Helmut H GE zu: vo, geboren am\nGE :930 in Km, zur Zeit in dieser s\n\nache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB aus N\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 18. März 1969\n\n1.) im Fall ID im Schuläspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Gewaltunzucht nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist,\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\na) im Fall Silvia CE, soweit der Angeklagte\n(Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Entführung nach § 237 StGB aF, Unzucht mit einen\nKind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB),\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\n-3_-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen a) Entführung wider willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht, b) Entführung\neiner minderjährigen Frau mit ihrem Willen, ce) Unzucht\nmit einem Kind in zwei Fällen und d) Hausfriedensbruchs\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm diebürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt, außerdem einen Sperrhaken\neingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Das Urteil 1äßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte im Fall Stadtkrankenhaus Wie wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB)\nund im Fall Silvia Clip wegen an 15. September 1968 begangener Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nverurteilt worden ist. In den übrigen Fällen kann dagegen\nder Schuldspruch keinen Bestand haben.\n\n1.) Nach den Feststellungen veranlaüte der Angeklagte im Februar oder März 1968 unter einem Vorwand die jetzige Zeugin Edith IWW, mit ihm ein Gartenhäuschen aufzusuchen. Dort verschloß er die Tür und versuchte ohne Erfolg,\ndie sich zur Wehr setzende Frau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Die Strafkammer hat ihn wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit nit versuchter Notzucht verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.\n\na) Der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz in\n§ 237 StGB neu gefaßte Tatbestand der Entführung wider willen setzt ebenso wie § 236 StGB af voraus, daß der Täter\n\ndie Frau an einen Ort bringt, wo sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum seinem ungehemmten Einfluß - \"hilflos\" - preisgegeben ist (BGHSt 22, 178; vgl. Dreher,\nStGB, 31. Aufl., § 237 Anm. 2); insoweit ist durch die\nNeufassung des Gesetzes keine Änderung eingetreten. Nach\nden Feststellungen im angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Das Gartenhäuschen befand sich\nin einer bewohnten Gegend und nahe einer geöffneten Tankstelle (UA S. 13, 15); danach ist zumindest nicht auszuschließen und muß deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Edith Ip die Möglichkeit\nhatte, durch ständiges Schreien in der Nähe wohnende Personen auf ihre Lage aufmerksam zu machen. Damit scheidet\nEntführung im Sinne des § 237 StGB nF aus.\n\nb) Die Strafkammer erörtert des weiteren nicht, ob\nder Angeklagte vom Versuch der Notzucht unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den\nFeststellungen war dies der Fall. Zwar ist im Urteil (UA\nS. 15) ausgeführt, daß der Angeklagte sein Vorhaben, mit\nder Frau geschlechtlich zu verkehren, aufgab, als er erkannte, \"daß er den Widerstand der Zeugin nicht zu brechen\nvermochte\". Dies besagt jedoch nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe nur, daß er von der Frau abließ, weil er die\nÜberzeugung gewonnen hatte, mit den bisher angewandten\nMitteln sein Ziel nicht erreichen zu können. Er war indessen unter den im Gartenhaus herrschenden Verhältnissen\nnicht gehindert, gegen die Frau auch noch andere, nachdrück“\nlichere und möglicherweise gefährlichere Mittel anzuwenden.\nDarauf hat er, ohne durch äußere Umstände gezwungen zu seibı\nverzichtet. Die auf S. 15 UA mitgeteilte Äußerung der Zeugin ID, sie halte es \"für möglich, das der Angeklagte ein\n\n23\n\nmal kurz in ihre Scheide eingedrungen\" sei, macht deutlich, daß es nicht einmal mehr besonders schwerwiegender\nEinwirkungen auf die Frau bedurft hätte, um sie endgültig\nzur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.\n\nDer Rücktritt hat zur Folge, daß der Versuch der\nNotzucht straflos bleibt. Der Angeklagte ist Jedoch wegen\nvollendeter Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu\nverurteilen. Deren Merkmale sind im Urteil zur äußeren wie\nzur inneren Tatseite bedenkenfrei festgestellt.\n\nc) Der Senat hat den Schuldspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen geändert.\n\n2.) In der Nacht vom 18. zum 19. September 1968 drang\nder Angeklagte mit Hilfe eines Sperrhakens in die Wohnung\nder mit ihn bekannten, zu dieser Zeit abwesenden Eheleute\nCE ein, weckte die dort in ihren Bett schlafende 13jährige Tochter Silvia GEM und veranlaßte sie mit dem Versprechen, sie zu ihren Eltern in eine Bar zu bringen, sich\nanzukleiden und mit ihm zu gehen. Einem vorgefaßten Plan\nfolgend begab er sich dam mit dem Mädchen in einen Neubau\nund versuchte dort, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Da\ndies nicht gelang, legte er sich auf das Kind und befriedigte sich mit der Hand. Dann führte er Silvia in die Nähe ihrer\nelterlichen Wohnung zurück.\n\nSoweit die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten Hausfriedensbruch und Unzucht mit einem Kind (nicht,\nwie im Urteil gesagt wird, einer \"Minderjährigen\") nach den\n§§ 123, 176 Abs. I Nr. 3 SiGcB sieht, ist dies rechtlich\nnichl zu beanstanden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung\nder Kammer, dni sich der Angeklagte auch der InL führung einer\n\nMinderjährigen mit deren Willen nach § 237 StGB aF\n\n( = § 236 StGB nF) schuldig gemacht habe. Dabei kann unerörtert bleiben, ob das Mädchen, als es mit dem Angeklagten ging, auch in die von diesem beabsichtigte Unzucht\neinwilligte (BGHSt 1, 199, 201). Der Tatbestand der Entführung mit Willen ist jedenfalls deshalb nicht erfüllt,\nweil das Merkmal des \"Entführens\" im Sinne des § 236 StGB\nnF (ebenso wie des § 237 StGB aF) voraussetzt, daß die Minderjährige der Einflußnahme des Sorgeberechtigten für eine\ngewisse Dauer entzogen wird (vgl. IK, 8. Aufl., § 237 Anm.\nII 2), der Angeklagte aber das Mädchen von vornherein nur\nfür kurze Zeit wegführen wollte und weggeführt hat.\n\nDer Schuldspruch wegen Entführung mit Willen der Entführten kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte kann sich jedoch, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, der Kindesentführung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 S. 2 StGB nF) schuldig gemacht haben, weil er Silvia C@WWWWP nit List, nämlich dem Versprechen, sie zu ihren Eltern zu führen, und in der Absicht,\nsie zur Unzucht zu bringen, aus der elterlichen Wohnung gelookt hat. Das ist im einzelnen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Hierfür wird darauf hingewiesen, daß das\nMerkmal der Entziehung im Sinne des § 235 StGB anders als |\ndas Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB nF auch |\ndann verwirkliht sein kann, wenn der Minderjährige der Obhut des Sorgeberechtigten nur für eine geringe Zeitdauer\nentzogen wird (BGHSt 16, 58, 61). Dabei kommt es regelmä-Big auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Alter des Minderjährigen an. Bei einem 13jährigen Mädchen,\ndas in der Nacht aus ihrem Bett und dann aus der elterlichen Wohnung gelockt wird, wird die Entziehung im Sinne\ndes § 235 StGB nur bei Vorliegen besonderer Gründe verneint’\nwerden können.\n\n2\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Entführung\nmit Willen der Entführten hat, da es sich bei 'den gesanmten Vorfällen in der Nacht vom 18. zum 19.September 1968\num eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und deshalb\nneue Feststellungen für alle Einzelhandlungen Bedeutung\nhaben können, auch die Aufhebung der - an sich nicht zu\nbeanstandenden - Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs\nund Unzucht mit einem Kind zur Folge. Darüber ist neu zu\nentscheiden.\n\nII. Der Strafausspruch ist nicht nur hinsichtlich\nder oben unter I 1.) und 2.) erörterten Handlungen des\nAngeklagten, sondern im ganzen aufzuheben, da die Einzelstrafen in den im Schuldspruch nicht aufgehobenen Fällen\nvon den übrigen Einzelstrafen beeinflußt sein können. Damit entfällt auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Ausspruch über\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nBaldus Kirchhof Bundesrichter Henning\nist erkrankt und des-\n\nhalb verhindert zu unterschreiben\n\nBaldus\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-580-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-580-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.664025+00:00"}}