{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-18_2_StR_54_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-18","aktenzeichen":"2 StR 54/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 54/70 BESCHLUSS\nAX.]\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenverni\n\n\"tler Jako 2\naus Om geboren an En 1927 in\nKB Susosiawien, zur Ze\n\nitin anderer Sache in\nStrafhatt,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nX\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 18. Februar 1970 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz von\n\n25. April 1969 zu gewähren, sowie seine\nRevision gegen das vorgenannte Urteil\nwerden verworfen.\n\nDer angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNachdem das Urteil vom 25. April 1969 in Gegenwart\ndes Angeklagten verkündet, der Angeklagte über die Einlegung von Rechtsmitteln belehrt und er am 15. August 1969\nzum Strafantritt geladen worden war, beantragte er durch\nein am 19. August 1969 beim Landgericht eingegangenes\n. Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Darin\nträgt er vor, er habe nach der Urteilsverkündung seinen _\nVerteidiger beauftragt, Revision einzulegen. Nachdem sein\nVerteidiger sich dahin geäußert hatte, daß der antragsteller ihn nie beauftragt habe, Revision einzulegen,\nerneuerte der in Hart befindliche Angeklagte am 18. September 1969 zu Protokoll der Geschättsstelle des amts-\n\n- 3 -\n\ngerichts Mannheim den Wiedereinsetzungsamtrag, legte\nausdrücklich Revision ein und berief sich zur Glaubhaftmachung dafür, daß er seinen Verteidiger mit der\nEinlegung des Rechtsmittels beauftragt habe, auf das\nZeugnis seines damaligen Mitangeklagten und der beiden\nPolizeibeamten, die ihn vorgeführt hätten.\n\nDas Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand vom 18. August 1969 ist rechtzeitig gestellt.\nAus ihm geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor,\ndaß der Angeklagte das Urteil vom 25. April 1969 mit\nder Hevision angreifen will und angreift. Das ist als\nEinlegung der Revision anzusehen. Damit ist die versäumte Verfahrenshandlung zugleich nachgeholt.\n\nOb der Angeklagte einen Versäumungsgrund rechtzeitig glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen und kann aut Grund der\nangegebenen Beweismittel - andere Beweismittel sind\nnicht ersichtlich - nicht festgestellt werden, daß\nder Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an\nder rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert\nworden ist. Sein Verteidiger hat bekundet, daß der\nAngeklagte ihm keinen Auftrag zur Einlegung der kevision erteilt, er mit diesem nach der Verhandlung nie\nmehr eine Aussprache gehabt habe und ein Versehen\nseinerseits ausgeschlossen sei. Die beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten zur Hauptverhandlung\nvorgeführt hatten, können sich nicht einmal mehr an\nden Angeklagten erinnern. Bei dieser Sachlage würde\nangesichts der sicheren Bekundung des Verteidigers\nder Nachweis des auitrags der Revisionseinlegung an\n\n26\n\ndiesen auch nicht erbracht werden, wenn der damalige\nMitangeklagte die Behauptungen des Angeklagten bestätigen würde. Mithin konnte der Angeklagte nicht in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist eingesetzt werden.\n\nDa demnach die Revision verspätet eingelegt ist,\nwar sie als unzulässig zu verwerfen.\n\nBaldus Kirchhof Bundesrichter Henning\nist erkrankt und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-54-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-18/2-str-54-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.648284+00:00"}}