{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-11_2_StR_632_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-11","aktenzeichen":"2 StR 632/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 632/69 BESCHLUSS\nMI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbeleiter Hans L GE aus CE,\ndort geboren am EEE 19:5,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n11. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt a.M.\nvom 5. August 1969 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je zwei Monaten und zwei\n\nWochen zu drei Geldstrafen von je eintausend Deutsche\nMark verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nSie beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nbei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Angeklagten unzureichend erörtert.\n\nIn den Gründen, die eine Stellungnahme zu § 28 StGB\ntrotz der beträchtlichen Höhe der Geldstrafen vermissen lassen, wird insoweit nur gesagt, der Angeklagte lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, er\n\n22\n\nhabe ein monatliches Nettogehalt von 1.161,-- DM und\nsei niemandem unterhaltspflichtig. Auf etwa vorhandene Schulden des Angeklagten ist nicht eingegangen, obwohl dies bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendig gewesen wäre.\n\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-632-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-632-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.537972+00:00"}}