{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-11_2_StR_600_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-11","aktenzeichen":"2 StR 600/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 600/69 URTEIL\nME,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard Heinrich 5 UEEEEEEEEEEED\naus HB dort geboren am GE : >25,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n21\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller -\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1, das Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 24. Juli 1969 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen\neines Verbrechens nach § 316 a StGB\nwegfällt,\n\n2. die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n-3-\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner wurde der\nAngeklagte, der den Zugwagen seines Lastzuges abends\nin einem KM Dirnenviertel geparkt hatte, mit\neiner Prostituierten darüber einig, mit dieser gegen\nZahlung von 100 DM in der Schlafkoje des Lastwagens\ngeschlechtlich zu verkehren. Er hatte dabei von vornherein die Absicht, der Dirne das Geld nach Vollzug\ndes Verkehrs wieder abzunehmen. Nachdem er den geforderten Betrag gezahlt, auf Vorschlag der Dirne zu einem\netwas außerhalb gelegenen Parkplatz gefahren war und\ndort den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, veranlaßte\ner sein Opfer durch die Drohung, ihm sonst mit einem\nzweifach aufgebogenen Eisenstab das Gesicht zu zerkratzen, dazu, das Geld wieder herauszugeben. Nach\ndem Aussteigen aus dem Lastwagen konnte die Dirne\ndie Nummer des Lastwagens ablesen und beobachten,\nwie der Angeklagte den Parkplatz stadtauswärts verließ.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Nr. 3 StGB)\nin Tateinheit mit Autostraßenraub (§ 316 a StGB) zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Verhängung\nder sich aus § 316 a SteB ergebenden Mindeststrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus hat es unter Berufung auf\nArt. 3 MRK abgesehen und auf die sich aus § 250 Abs. 2\nStGB ergebende Mindeststrafe erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\n- 4A -\n\nDie auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge geht\nfehl; sie beschränkt sich auf einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriff gegen eine Feststellung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen\ndie Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann\ndie Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB\nnicht bestehen bleiben. Die Feststellungen rechtfertigen\nnicht die Annahme, der Angeklagte habe den Angriff auf\ndie in seinem Lastwagen mitfahrende Dirne \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\"\nunternommen. Dem Angeklagten kam es im Zusammenhang mit\ndem Tatgeschehen auf die Benutzung des Kraftwagens in\nerster Linie wegen der besonderen Einrichtung, nämlich\nder Ausstattung mit einer Schlafkoje an, die es ihm\nermöglichte, ungestört und ohne besonderen Kostenaufwand für eine Unterkunft zu dem gewünschten Geschlechtsverkehr zu kommen, dann aber auch seinem Vorhaben der\nBeraubung der Dirne dienen konnte, da diese ihm in dem\nallseitig umschlossenen engen Raum hilflos ausgeliefert\nwar. Darin lag jedoch keine Ausnutzung der besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs. Diese kann immer nur\ndann gegeben sein, wenn der Täter die Fortbewegung des\nKraftfahrzeugs und eine dadurch geschaffene erhöhte\nGefahrenlage zur Förderung seines räuberischen Angritfs\neinsetzt (BGHSt 5, 280; 6, 82). Die bloße Aussicht, von\ndem näher an der Peripherie der Stadt gelegenen Platz\nmit dem Lkw nach begangener Tat leichter unerkannt zu\nentkommen, konnte insofern nicht genügen (BGHSt 22, 114)»\n\n-5.-\n\nÜberdies enthält das angefochtene Urteil nicht\neinmal hierzu eine sichere Feststellung. Die Tatsache, daß die Dirne sich die Nummer des Lastwagens\nnotieren konnte, läßt im Gegenteil erkennen, daß\nder Angeklagte mit dem Einschalten der Beleuchtung\nein wesentliches Hilfsmittel, unerkannt unter Einsatz der besonderen Möglichkeiten der Benutzung\neines Kraftwagens zu entkommen, außer acht ließ.\n\nDa das Landgericht auf die sich allein aus der\nAnwendung des § 250 StGB ergebende Mindeststrafe von\neinem Jahr Gefängnis erkannt hat, braucht der Senat\nnur den Schuldspruch zu ändern. Ein Eingehen auf die\nvom Landgericht für die Nichtbeachtung der Mindeststrafe aus § 316 a StGB angeführten Gründe, die der\nSenat nicht billigen könnte, erübrigt sich unter\ndiesen Umständen.\n\n-6 -\n\nIm übrigen nötigt die durch Art. 106 1. StrRG\neingetretene Neufassung des § 23 StGB dazu, die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an den Tatrichter zurückzu-\n\nverweisen.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-600-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-600-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.517766+00:00"}}