{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-11_2_StR_590_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-11","aktenzeichen":"2 StR 590/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 590/69 URTEIL\nCAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kautmann Hans Hermann Friedrich N Emmi\naus Ds zeboren am GE 1905 in\nMED ,\n\nwegen Untreue\n\n20\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt\n\nam Main vom 13. Mai 1969 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von\n500,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nuachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte betrieb ein Architektur- und Baubetreuungsbüro, das sich mit der Erstellung von Einzelund Reihenhäusern zum Festpreis, der Planung und Erschließung von Siedlungsprojekten und der Beschaffung\nder Finanzierungsmittel befaßte. Nach den Feststellungen hat er in zehn Fällen, in denen Bauinteressenten\nmit ihm Verträge schlossen, Geläbeträge, die die\nInteressenten zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben\nan ihn zahlten, nicht zum vertraglich vorgesehenen\nZweck, sondern anderweitig verwendet und dadurch\nseine Vertragspartner geschädigt. Hierin sieht die\nStrafkammer mit Recht die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (Treubruchstatbestand).\n\nDie von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich weitgehend in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer ihm Untreue vorwerfe, obwohl in verschiedenen\nschriftlichen Verträgen Bestimmungen über die Verwendung eingezahlter Gelder nicht enthalten seien, ist\nseine Auffassung nicht haltbar: Die Verpflichtung des\nAngeklagten, die von den einzelnen Bauinteressenten\nan ihn gezahlten Gelder als zweckgebundene Beträge\nfür die jeweiligen Bauvorhaben zu verwenden, bedurfte\nkeiner besonderen Fixierung; sie ergab sich ohne\nweiteres aus der Art der geschlossenen Verträge.\n\nDaß verschiedene Bauherren nach Beendigung ihrer\nZusammenarbeit mit dem Angeklagten auf ihre Bauvorhaben höhere als die ursprünglich vorgesehenen Aufwendungen machen mußten, ist für den Tatbestand der\nUntreue unerheblich und vom Landgericht in diesem\nSinn auch nicht gewertet worden.\n\n-A-Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\n\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-590-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-590-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.503223+00:00"}}