{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-11_2_StR_587_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-11","aktenzeichen":"2 StR 587/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 587/69 URTEIL\n12\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneiaer Robert R EEEED aus EEE,\ndort geboren am ED 1939, zur Zeit in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\n.. fa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der _\nSitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 13. August 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Notzucht unter der Annahme .\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von ebenfalls fünf Jahren aberkannt und\ndie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n-3-\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, insbesondere bemängelt,\ndaß die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte sei\ninfolge des genossenen Alkohols nur erheblich beschränkt\nzurechnungsfähig, nicht aber zurechnungsunfähig gewesen.\n\nAuch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nDies gilt zunächst von der Verurteilung des angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20 a Abs. 1 StGB. Ihr steht nicht entgegen, daß der\nAngeklagte vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu\nsich genommen hat, wenn nur der ihm innewohnende Hang\nzu Gewaltverbrechen durch den Alkoholgenuß zum Durchbruch kam und den wesentlichen Grund für die Tat bildete\n(vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1956, 143). Dies ist sowohl für die abzuurteilende Tat, wie für die beiden früheren Taten ausreichend festgestellt. Auch die Annahme, er\nsei zur Zeit der Tat infolge des genossenen Alkohols\nerheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen, hinderte\nnicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen (vgl. BGH aa0). Daß die Stratkammer von der ötraimilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 3tGB keinen Gebrauch\ngemacht hat, stand in ihrem ptlichtmäßigen Ermessen und\n1äßt keinen Fehler erkennen.\n\nFolgende einzelne Strafzumessungserwägungen geben\nAnlaß zu einer Erörterung:\n\n1. Die Stratkammer hat die erfolgreichen Bemühungen\ndes Angeklagten, nach der Entlassung aus dem Zuchthaus\nim Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, zwar anerkannt,\n\n-4- a\n\nihnen aber kein Gewicht beigemessen, weil die neue Tat\nweder aus einer wirtschaftlichen noch finanziellen\nNotlage erklärbar sei. Diese Begründung könnte zu\nMißverständnissen Anlaß geben. Nach dem Zusammenhang\n\nist aber offensichtlich gemeint, daß die berufliche\n\nund wirtschaftliche Wiedereingliederung des Angeklagten\nhier bei der Bemessung der ütrafe für das Notzuchtverbrechen angesichts der Natur dieses Delikts unter keinem\nGesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Aus Rechtsgründen\nkönnen dagegen keine Einwendungen erhoben werden.\n\n2. Für sich genommen ist auch der Hinweis unklar,\nes sei unverständlich, wie wenig der Angeklagte an seine\nFrau und seine Kinder, die jetzt noch zu ihm hielten,\ngedacht habe. Gemeint ist damit, daß der Angeklagte in\nseiner Familie den nötigen Halt gefunden und trotzdem\ndie Tat begangen habe. Das ergibt sich aus dem folgenden\nSatz, die Vorstrafen seien offenbar ohne nachhaltigen\nEindruck aut ihn geblieben.\n\nSchließlich hat die Stratkamner die Voraussetzungen\nder Sicherungsverwahrung angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten irrtunmsfrei bejaht.\n\nBaldus \"illms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-587-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-587-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.489257+00:00"}}