{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-11_2_StR_564_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-11","aktenzeichen":"2 StR 564/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 564/69 BESCHLUSS\n441\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Ronald E. T EEE zu: : a,\ngeboren am MEENENENEEED '946 ir CE TeED/ USA,\n\nwegen Notzucht\n\n.2- MY\n\nDer 2. Strafssenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1970 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Lanagerichts in Kaiserslautern\nvom 6. Mai 1969 wird als unzulässig verworf en.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\n1.) Die Jugendkammer des Landgerichts in Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nNotzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen haben für den Angeklagten zwei Rechtsanwälte in getrennten Schriftsätzen Revision eingelegt\n\nuna zwar Rechtsanwalt Dr. Oliiipaus Sp an 5. Mai\n1969 und Rechtsanwalt Dr. Iggp zu: ip\n\nam 13. Mai 1969. Beide Verteidiger waren vom Angeklagten\nschriftlich bevollmächtigt, Rechtsmittel einzulegen und\nzurückzunehmen.\n\nRechtsanwalt Dr. I hat nach ordnungsmäßiger\nBegründung des Rechtsmittels \"namens und in ausdrücklichen‘\nAuftrag\" des Angeklagten die Revision mit Schriftsatz\nvom 4. Dezember 1969 zurückgenommen. Rechtsanwalt Dr.\nOEM hält das von ihm tür den Angeklagten eingelegte,\nebenfalls form- und fristgerecht begründete Rechtsmittel\naufrecht.\n\n-3-\n\n2.) Die Revision ist, soweit der Beschwerdeführer auf\nihrer Durchführung besteht, unzulässig, weil sie wirksam\nzurückgenommen ist.\n\nBei den von den beiden Verteidigern für den Angeklagten getrennt eingelegten \"Revisionen\" handelt es sich\nnicht um zwei voneinander unabhängige, sondern um ein\neinheitliches Rechtsmittel _ des Angeklagten, über das nur\neinheitlich hätte entschieden werden können. Die Rücknahme\nder Revision durch den hierzu ausdrücklich bevollmächtigten\nRechtsanwalt Dr. ID nette deshalb die endgültige und\n- uneingeschränkte Erledigung des Rechtsmittels zur Folge\n(§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24, 142; vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II, § 302 Rdn. 8). Die Zustimmung\ndes Rechtsanwalts Dr. OD zur Zurücknahme war nicht\nerforderlich.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-564-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-11/2-str-564-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.471458+00:00"}}