{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-04_2_StR_555_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-04","aktenzeichen":"2 StR 555/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 555/69 URTEIL\n42\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Richard Anton E EB aus\n\nTORE , dort geboren au EEE 1930, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.’GWin der Verhandlung,\nBundesanwalt WE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: u,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts in Frankfurt a.M.\n\nvom 15. März 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen entblößte sich der Angeklagte vor der am EEE 956 geborenen Cornelia He\nim Frühjahr 1967 und im Herbst 1967, spielte an seinen\nGlied und ließ das Kind zuschauen. Gleichzeitig zog er dem\nKind den Schlüpfer herunter und spielte auch an dessen\nGeschlechtsteil.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit\neinem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Verfah-\n\nrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat das der Verurteilung zugrunde\nliegende Geschehen in Abrede gestellt. Die Feststellungen\nstützen sich insoweit ausschließlich auf die Zeugenaussage der Cornelia Hm, die in den Urteilsgründen als in\nder Entwicklung erheblich zurückgebliebenes debiles Kind\nmit schizotymer Persönlichkeitsstruktur bezeichnet ist.\nÜber die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hat das Landgericht\neine Diplompsychologin als Sachverständige gehört, die das\nKind als glaubwürdig befunden hat. Die hilfsweise beantragte Einholung eines #sychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Zeugeneignung und Glaubwürdigkeit von Cornelia EZ Het es in den Urteilsgründen abgelehnt, \"weil\ndas Gegenteil der zu beweisenden Unglaubwürdigkeit durch\ndas psychologische Gutachten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung bereits\nerwiesen sei. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zwar\nin ihrer Entwicklung zurückgebliebenen, aber an sich gei-\n\nA%\n\nÄ\n\nstig gesunden Zeugin sei nicht Sache des psychiatrischen,\nsondern des psychologischen Sachverständigen, der vorliegend dieser Aufgabe gerecht geworden sei\",\n\nDiese Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages wird von der Revision zutreffend beanstandet.\n\nEin Beweisamtrag zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen zum selben Beweisthema darf nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das frühere Gutachten erwiesen\nsei, wenn keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmen gegeben ist. So hat dieser Ablehnungsgrund\nu.a. auszuscheiden, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.\n\nSo verhielt es sich im vorliegenden Fall. Mögen, wenn\nes um die sachverständige Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines Kindes geht, Psychologe und\nPsychiater grundsätzlich nach Art und Bedeutung ihres Gutachtens gleich zu bewerten sein, so daß nach dem Gutachten\ndes einen ein zusätzliches Gutachten des anderen regelmäßig\nzu entbehren ist, so gewinnt doch das Gutachten des Psychiaters regelmäßig dann erhöhte Bedeutung, wenn ein in seiner\nEntwicklung gestörtes Kind zu begutachten ist und die Frage\nansteht, ob sich in dieser Entwicklungsstörung eine geistige Erkrankung ausspricht. Hier setzt bereits die Antwort\ndarauf, ob überhaupt ein krankhafter Zustand gegeben oder\nauszuschließen ist, ein Psychiatrisches Fachwissen voraus,\ndas nicht ohne weiteres zum Rüstzeug des Psychologen gehört, sondern diesem nur kraft einer besonderen psychiatrischen Ausbildung eigen sein könnte (BGHSt 23, 8). Erst recht\n\nmuß dies gelten, wenn wie hier schon der Tatrichter einen\nZustand als gegeben ansieht, der wie die Debilität nach\nallgemeiner Meinung in den Bereich des Krankhaften gehört.\nMit Recht sieht deshalb die Revision einen Widerspruch\ndarin, daß die Strafkammer das Kind einmal als debil und\ndann - bei Erörterung des Beweisamtrags - als geistig gesund bezeichnet.\n\nHiernach hätte die Strafkammer den Ablehnungsgrund\ndes § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nur heranziehen dürfen, wenn\ndie von ihr gehörte Sachverständige zusätzlich besondere\nSachkunde auch auf dem Gebiet der Psychiatrie besessen,\ndie Strafkammer sich hiervon verläßlich überzeugt und dies\nin ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Beweisamtrags\nmit zum Ausdruck gebracht hätte.\n\nDaß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel\nberuht, läßt sich nicht ausschließen. Es war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.\nDer Verteidiger wird dann Gelegenheit haben, auch auf die\nVernehmung der Mutter des Kindes zum Zweck der Gewinnung\n\n-6 - fe\n\nweiterer Anhaltspunkte für das Sachverständigengutachten\nhinzuwirken.\n\nBaldus willns Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-04/2-str-555-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-04/2-str-555-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.301682+00:00"}}