{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-02-04_2_StR_535_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-02-04","aktenzeichen":"2 StR 535/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 535/69 URTEIL\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser und Seiler Anton 1 EEEEB\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1930 in\n\nKO CSSR, zur Zeit in Sicherungsverwahrung\n\nin anderer Sache,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nN3\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gy\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Darmstadt vom 21. Mai 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Rückfalldiebstahls\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die\nSicherungsverwahrung angeoränet, die Tatwaffe eingezogen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er das Verfahren bemängelt\nund die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\n1. Zutreffend beanstandet die Revision, daß die\nZeugin Perlick, auf deren Aussage das Schwurgericht\ndie Verurteilung hauptsächlich stützt, vereidigt worden\nist. Wie auch das Urteil vermerkt, hatte die Zeugin bei\nihrer ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren eine\nunrichtige Sachdarstellung in der Absicht gegeben,\ndem Angeklagten zu helfen. Da sie somit der Begünstigung\nverdächtig ist, hätte sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Hieran ändert auch nichts, daß\ndie Zeugin in der Hauptverhandlung ihre frühere begünstigende Aussage nicht etwa bestätigt, sondern im Gegenteil\nden Angeklagten belastet hat. Nach dem Sinn des Gesetzes\nhat eine der Begünstigung verdächtige Auskunftsperson in\nJedem Fall als unzuverlässig zu gelten und muß deshalb\nunvereidigt bleiben, auch wenn sie ihre Aussage zum\nNachteil des Angeklagten ändert.\n\nDas Schwurgericht hat es unterlassen, den Fehler\ndadurch auszugleichen, daß es die Aussage nur als uneidliche verwertete. Die Verurteilung kann auf der Nichtbeachtung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen, weil das Schwur-\n\ngericht den Bekundungen der Zeugin möglicherweise im\nHinblick auf ihre Vereidigung größere Glaubwürdigkeit\nbeigemessen hat.\n\nIn diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,\ndaß auch der Zeuge ME, der ebenfalls vereidigt worden\nist, bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung für den\nAngeklagten glinstiger ausgesagt hat (Bl. 161 d.A.).\n\nDie Frage, ob auch die Vereidigung des Zeugen Herröder gemäß § 60 Nr. 3 StPO unzulässig war, ist schon\ndeshalb für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung,\nweil seine Aussage vom Schwurgericht in keiner Weise\ngegen den Angeklagten verwertet worden ist.\n\n2. Die Revision wendet sich weiterhin mit Recht\ndagegen, daß das Schwurgericht zwei im Schlußvortrag\nvom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisamträgen, die\nsich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen MB richteten, nicht entsprochen hat.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen\nfrüheren Mithäftling des ME als Zeugen darüber zu\nvernehmen, daß MB diesen erklärt hat, der Angeklagte\nwerde schon noch erleben, wie er - MB - ihn in der\nGerichtsverhandlung \"fertig machen\" werde. Das Schwurgericht erhob den Beweis nicht, sondern unterstellte\nals wahr, daß MB geäußert hat, der Angeklagte werde\nsich noch wundern, wie er - MER - \"auspacken\" werde.\nDamit war jedoch das Beweisthema durch die Wahrunterstellung nicht erschöpft. Im Gegensatz zum \"Auspacken\"\nkann nach dem Sprachgebrauch unter \"Fertigmachen\" auch\n\nA\n\n?\n\n-5-\n\ndie Schädigung mit unerlaubten Mitteln, etwa durch\neine Falschaussag®, verstanden werden.\n\nFerner hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt,\nzwei Kriminalbeamte darüber als Zeugen zu vernehmen,\ndaß MED diesen wiederholt der Wahrheit zuwider\nerklärt hat, der Oberstaatsanwalt in Darmstadt habe\nihm seine Freilassung zugesagt, wenn er sich an der\nAufklärung weiterer Straftaten beteiligen würde. Das\nSchwurgericht ließ den Antrag unbeschieden.\n\nDie Themen beider Hilfsbeweisamträge waren für\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen MOB von Bedeutung.\nDas Urteil kann deshalb darauf beruhen, daß die angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind.\n\n3. Da die schon angeführten Gründe zur Aufhebung\ndes Urteils führen müssen, brauchen die weiteren Rügen\nnicht im einzelnen erörtert zu werden. Es sei jedoch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nWeil der Handflächenabädruck unmittelbar an der\nEinbruchsstelle nicht vom Angeklagten stammt und ausgeschlossen werden muß, daß die Tat von einem anderen\nbegangen worden ist, drängt es sich auf zu versuchen,\ndie Handflächenabdrücke der Tankstellenangehörigen\nund des Zeugen eu vergleichend heranzuziehen.\nDas Ergebnis dieser Vergleiche kann möglicherweise\ndie Beweiswürdigung entscheidend beeinflussen.\n\n-6 -\n\nAus dem Umstand, daß die Zeugin PB alle\nEinzelheiten der Tat hat richtig schildern können,\ndarf zwar geschlossen werden, daß nur der Täter selbst\nsie mitgeteilt haben kann, nicht jedoch ohne weiteres\n- wie es das Schwurgericht tut -, daß der Angeklagte\nder Täter war. Hierfür müßten vielmehr noch andere\nUmstände, die gerade auf den Angeklagten hindeuten,\nangeführt werden. Die Ausführungen Urteilsabschrift\nSeite 9 erwecken, wie die Revision zutreffend hervorhebt, den Verdacht eines Kreisschlusses.\n\nBaldus Wwillms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-04/2-str-535-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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