{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-01-23_2_StR_616_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-01-23","aktenzeichen":"2 StR 616/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 616/69 BESCHLUSS\n13.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Reinfried W zu: 1\nRO , geboren am EEE 1952 ir TEE Saar,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 13. Juni 1969\n\n1.) im Fall C 1 der Urteilsgründe (Firma\n\nRO) in Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß der Angeklagte wegen\nversuchten Betrugs im Rückfall verurteilt wird,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe\nim Fall C 1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben\nVerbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung\neiner in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu\n\neiner Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\nund die Sachbeschwerde erhebt, führt zur Änderung des\nSchuldspruchs im Fall C 1 der Urteilsgründe.\n\nIn diesem Fall ist der Firme RÜEEEEB nach den\nFeststellungen kein Vermögensschaden im Sinne des\n§ 263 StGB entstanden, so daß der Angeklagte nicht wegen\nvollendeten, sondern nur wegen versuchten Betrugs im\nRückfall zu verurteilen ist. Der - hier allein in Betracht\nkommende - Eingehungsbetrug ist nicht vollendet, weil die\nFirma m sich von vornherein und mit Erfolg gegen einen Schadenseintritt durch die Vereinbarung gesichert\nhatte, daß der Angeklagte bei Übergabe der bestellten Geräte eine Anzahlung von 1 583,-- DM leisten werde. Die\nTransportkosten, die der Firma entstanden sind, als sie\ndie Geräte auszuliefern versuchte (UA S. 24), sind kein\nSchaden im Sinne des § 263 StGB (vgl. BGHSt 6, 115).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall C 1 und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Hierüber ist neu zu\nentscheiden.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus willms Henning\n\nBaumgarten Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-23/2-str-616-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-23/2-str-616-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.089741+00:00"}}