{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-01-16_2_StR_570_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-01-16","aktenzeichen":"2 StR 570/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 570/69 BESCHLUSS\n161\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasreiniger Philirvp MB aus FEED:\n\ndort geboren am EEE 1912, zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 1. August 1969 mit den Feststellungen im\nStrafausspruch wegen schweren Rückfalldiebstahls und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten unter anderem\nwegen schweren Rückfalldiebstahls unter Zubilligung mildernder Umstände zur damaligen Mindeststrafe von einen\nJahr Gefängnis verurteilt. Insoweit muß der Strafausspruch\naufgehoben werden, weil nach der ab 1. September 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe\nnicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate Gefängnis beträgt und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre. Mit der Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird genauer zu prüfen sein, ob ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war. Er hatte \"Alkohol in erheblichem Maße zu sich\ngenommen\". Nähere Feststellungen Über die Alkoholmenge\nfehlen jedoch. Daß er beim plötzlichen Erscheinen der\nEigentümer zusammen mit seinen Komplicen weglief und später die Geschehnisse im einzelnen schildern konnte, steht\neiner erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im\nSinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht entgegen.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-16/2-str-570-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-16/2-str-570-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.902877+00:00"}}