{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-01-16_2_StR_559_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-01-16","aktenzeichen":"2 StR 559/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 559/69 BESCHLUSS\n167:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Kurt K vH cu: VE\ngeboren on 1947 in VE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\n2. den Arbeiter Alfred Kurt Ki BD aus TEE,\ngeboren am EEE 1940 in zu,\n\n3. den Schrotthändler Klaus KÜEB zu: TER\ndort geboren am (EEE ' 940,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juli 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Klllies schweren Diebstahls im\nRückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Angeklagten Kin: Km\n\ndes schweren Diebstahls schuldig sind,\n\n2. im gesamten Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Kyde\nund Ki sind unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDie Sachrügen führen jedoch zur Änderung des Schuld-Spruchs gegenüber allen drei Angeklagten. Die drei Taten\nJedes Angeklagten stehen untereinander in Fortsetzungszusammenhang: Als die Angeklagten zunächst in DO in.\nder Firma SC den Schraubenzieher entwendeten, um\n\ndamit einen Opelwagen für die Fahrt nach Tegpund zurück stehlen zu können, und als sie anschließend einen\nOpel-Rekord wegnahmen, waren sie zum Einbruch in das\n\"IG Haus\" in Tg bereits entschlossen; dieser\nEinbruch stand von vornherein in allen wesentlichen Einzelheiten fest und wurde plangemäß ausgeführt. Demnach\nsind die Diebstähle jeweils als eine einheitliche Tat\nanzusehen (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1967, 12).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist nach § 357 StPO\nauch auf den Angeklagten KWiilBzu erstrecken, der im\nTED Fa1l an sich seine Revision auf das Strafuaß beschränkt hat.\n\nDer gesamte Strafausspruch ist mit den Feststellungen aufzuheben; die Feststellungen zum Rückfall des Angeklagten KyD>1eipen aufrechterhalten.\n\nFür die neue Verhandlung ist auf die Neufassung der\n§§ 23 und 244 Abs. 2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz zu verweisen. Über den Fahrerlaubnisentzug\ngegenüber dem Angeklagten Kr ist neu zu befinden.\n\nBaldus willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-16/2-str-559-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-16/2-str-559-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.884871+00:00"}}