{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-01-14_2_StR_549_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-01-14","aktenzeichen":"2 StR 549/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 549/69 URTEIL\nAf!\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Kurt SD zeboren an EEE 346\n\nin WEN Bayern, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 28. Juli 1969\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\n\nbleibt ohne Erfolg: Das Rechtsmittel ist, soweit es\n\ndie Verfahrensbeschwerde betrifft, unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106\nNr. % des 1. StrRG) vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr\nauf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon\nwird jedoch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nnicht berührt: Die Strafkammer hat im Fall Merkel auf\neine Strafe von acht Monaten Gefängnis erkannt. Sie hat\nalso sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB aF für versuchten\nschweren Diebstahl im Rückfall geltende höhere Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als zu niedrig angesehen und erheblich überschritten. Danach ist es ausgeschlossen, daß sie eine mildere Strafe verhängt hätte,\nwenn § 244 Abs. 2 StGB schon zur Zeit ihrer Entscheidung\nneu gefaßt gewesen wäre.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-14/2-str-549-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-14/2-str-549-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.752458+00:00"}}