{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-17_2_StR_568_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-17","aktenzeichen":"2 StR 568/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 568/69 BESCHLUSS\n\nKERZ:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Gertrud H WEEEEEEEED ‚ geborene\nME, aus NEE, Kreis DEE geboren an >\nGEB 1927 :: CE,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nan\n\ner. 5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 20. Mai 1969 aufgehoben, soweit die\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die der\n\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagten lag nach Anklage und Eröffnungsbeschluß zur last, am 2. Mai 1958 vor dem Amtsgericht in\nHillesheim vorsätzlich unter Eid und am 6. Dezember 1965\nvor dem Schöffengericht beim Amtsgericht in Wittlich uneidlich als Zeugin eine unwahre Aussage gemacht zu haben.\nDas Landgericht gelangte auf Grund der Hauptverhandlung\nzu dem Ergebnis, daß die Angeklagte in beiden Fällen nur\nfahrlässig etwas Unwahres bekundet habe. Es sprach deshalb\nhinsichtlich der Aussage vom 6. Dezember 1965 die Angeklagte vom Vorwurf eines Vergehens nach § 153 StGB frei.\nFür die eidliche Aussage vom 2. Mai 1958 verurteilte es\ndie Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids gemäß\n§ 163 StGB zu sechs Monaten Gefängnis.\n\n4\n\nDie von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Verurteilung beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zum Freispruch der Angeklagten\nauch vom Vorwurf des Meineids hinsichtlich der am 2. Mai 195\nbegangenen Tat (vgl. BGHSt 1, 231). Eine Verurteilung wegen\nfahrlässigen Falscheids, wie sie die Strafkammer aussprach,\nkam insoweit nicht in Betracht, weil richterliche Handlungen zur Verfolgung dieser Tat erst mehr als fünf Jahre\nnach ihrer Begehung vorgenommen wurden und die Verfolgung\ndes Vergehens nach § 163 StGB demnach gemäß § 67 Abs. 2 StGB\nverjährt ist.\n\nBaldus j willms Kirchhof\n\nHenning Müller\n\n“u -\n“ w","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-568-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-568-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.368205+00:00"}}