{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-17_2_StR_551_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-17","aktenzeichen":"2 StR 551/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Li\n2080 011 ab\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 551/69 BESCHLUSS\n\nArte\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl R wm zus vB, zeboren am\nEEE ::>: in ce,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Sachbeschwerde erhebt, hat zum Strafausspruch Erfolg:\n\nDurch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 106\nNr. 3 des 1. StrRG ist die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnig herabgesetzt worden. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe übersteigt die bisherige Mindeststrafe nur geringfügig. Danach und nach den Gründen des angefochtenen\nUrteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ihren Strafzumessungserwägungen die Mindeststrafe\nzugrunde gelegt hat und demzufoige eine noch niedrigere\n\nAi\n\nStrafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur\nZeit ihrer Entscheidung herabgesetzt gewesen wäre. Dies\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nZum Schuläspruch läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-551-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-551-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.351911+00:00"}}