{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-17_2_StR_488_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-17","aktenzeichen":"2 StR 488/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N}\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 488/69 URTEIL\nA342\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Edwin 5 ED zu: Du -\nEB, zevoren am ED 1957 in Du: zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Trier vom 9. Juni 1969,\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei\nJahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkamnmer stellt auf S. 9 UA fest, daß bei\ndem Einbruch in die \"Spar-Zentrale\" in Speicher unter\nanderem drei Sortimente 'Mon Cheri\" entwendet wurden,\nvon denen jedes Sortiment eine Sechziger-Packung, eine\nPackung § 20 Riegel, acht Geschenkpackungen § 3,-- DM\nund eine Stange mit fünf Kostproben enthielt. Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte Mittäter des Diebstahls war,\nstützt die Kammer entscheidend auch darauf, daß bei seiner Festnahme Pralinen gleicher Art bei ihm vorgefunden\nwurden und zwar zwei Packungen § 6,-- DM, zwei weitere\n§ 3,-— DM und drei kleine Stangen mit Kostproben. Diese\nPackungen waren nach den Feststellungen auf S. 17 UA\nebenfalls \"Teil eines Sortiments, wie sie in Speicher\ngestohlen worden sind\".\n\nDie Feststellungen auf S. 9 und S- 17 UA sind nicht\nmiteinander vereinbar: Nach den Ausführungen auf S. 9 UA\nenthielten die 'gestohlenen Sortimente zwar eine Sechzigerpackung und Kileinpackungen, nicht aber zwei Packungen\n§ 6,-- DM. Das bedeutet, daß die beiden beim Angeklagten\nvorgefundenen Packungen- &- 8:6,=- DM nicht, wie die Strafkammer annimmt, Teile eines der in Speicher gestohlenen\nSortimente gewesen sein können.\n\n=,\n\nDer Widerspruch kann.an-Hand der Urteilsgründe nicht\ngelöst werden. Es mag sein und liegt sogar nahe, daß es\nsich nur um ungenaue Formulierungen der Strafkamnmer handelt; dennoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ihrer\n\nÜberzeugungsbildung unzutreffende Feststellungen zugrunde\ngelegt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nZum Strafausspruch wird für die neue Entscheidung\nauf Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG hingewiesen.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-488-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-488-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.336808+00:00"}}