{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-17_2_StR_426_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-17","aktenzeichen":"2 StR 426/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"iR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 426/69 URTEIL\n1742\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willien Franz K EEE zu: Dep-EEE. geboren on GE 13 1 Heß,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n23. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das landgericht in Hanau\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ün de;s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der damals zehn Jahre alten Simone MÜEEEEEED dis zum Samenerguß onaniert, nachdem er das Kind mit Erfolg zum Hinsehen aufgefordert hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\nI.\n\nAuf die - unbegründeten - Verfahrensrügen braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Wie der Verteidiger selbst einräumt, kann die Revision nicht damit begründet werden, daß die Wochenfrist\ndes § 275 Abs. 1 StPO nicht eingehalten sei. Der Senat\nmußte jedoch bei Prüfung der Sachbeschwerde beachten,\ndaß das Urteil mit Gründen erst über fünf Monate nach\nVerkündung zu den Akten gelangt ist (vgl. IM § 275 StPO\nNr. 1 und 2).\n\nIl.\n\n1. Die Strafkammer stellt fest, daß die Zeugin\nSimone von der Kriminalbeamtin zeitlich vor ihrer Freundin; Carola AB - jedoch in deren Gegenwart - vernommen\nworden ist. Daraus-folgert sie, daß Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von Carola beeinflußt worden\nsein könne. Es kommt indessen für die Beweiswürdigung\nnicht allein auf eine Beeinflussung bei dieser Gelegenheit an. Nach den Feststellungen hatten Simone und Carola\nschon vorher miteinander über angebliche Erlebnisse mit\ndem Angeklagten gesprochen. Danach ist es - trotz der\nzeitlich früheren Aussage Simones - nicht ausgeschlossen,\ndaß der Inhalt der Aussage, die Simone bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, durch Carola beeinflußt\nwar. Das kann die Strefkammer übersehen haben. Sie hat\nsich mit den Auswirkungen, die die Gespräche der Mädchen\nauf den Inhalt der Aussage haben konnten, nicht auseinandergesetzt und über den Inhalt dieser Gespräche keine Feststellungen getroffen. Darauf kann das Urteil beruhen.\n\n2. Die Strafkammer hält die Aussage Simones auch\ndeshalb für richtig, weil Simone ihr angebliches Erlebnis nicht sofort ihren Eltern erzählt, sondern sich\nerst einige Zeit später ihrer Freundin Carola A anvertraut habe. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das\nVerhalten Simones bis zu ihrer ersten Aussage bei der\nPolizei irgendwie Bezug zum Wahrheitsgehalt dieser Aussage haben soll. Die festgestellten Umstände sind insoweit in ihrem Beweiswert neutral; sie sprechen weder\nfür noch gegen die Richtigkeit dessen, was Simone bekundet hat.\n\n3. Ihre Überzeugung, die Aussage Simones sei glaubhaft, stützt die Strafkammer weiter auf die Feststellung,\ndass das Kind über Onanie eines Mannes nicht aufgeklärt\ngewesen sei. Gegen diese Annahme sprechen aber andere\nFeststellungen, die von der Strafkammer nicht besonders\ngewürdigt werden. Danach war nämlich Carola über den Vorsang des Onanierens aufgeklärt; denn sie hat bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung die Handlung des Onanierens eingehend geschildert. Ferner steht fest, daß sich Simone\nund Carola über die angeblichen Erlebnisse mit dem AngekKlagten, der dabei onaniert haben soll, unterhalten haben.\nBei dieser Gelegenheit kann also Simone sehr wohl über\nden Vorgang des Onanierens durch Carola aufgeklärt worden\nsein. Daß etwa umgekehrt Carola erst von Simone darüber\ninformiert worden sei und bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein Erlebnis Simones als eigenes geschildert habe,\nist im Urteil offen geblieben.\n\n4. Carola hat ihre Aussage vor der Polizei später\nbei der Untersuchung durch die Sachverständige widerrufen. Auch dies spreche - so meint die Strafkammer -\n\nN\n\n-5-\n\ndafür, daß nicht Garola, sondern Simone das Erlebnis\nnit dem Angeklagten gehabt habe. Diese Annahme unterliegt aber durchgteifenden Bedenken. Aus dem Widerruf\nkann allenfalls auf die Unglaubwürdigkeit von Carola\ngeschlossen werden; für den Wahrheitsgehalt der Aussage\nvon Simone ist dieser Widerruf kein Argument.\n\nNach allem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\nIII.\n\nIn der neuen Verhandlung wird eingehend zu prüfen\nsein, was sich Simone MW unä ihre Freundin Carola\nAD über angebliche unzüchtige Handlungen des Angeklagten gegenseitig berichtet haben. Bedeutsam könnte vor allem sein, ob und wann Carola ihre - später widerrufene -\nDarstellung eines eigenen Erlebnisses nit dem Angeklagten der Zeugin Simone gegeben hat und aus welchen Gründen sie den Angeklagten zunächst belastet hatte.\n\n‘kr\n\nFerner wird es sich empfehlen, die Behauptung des\nAngeklagten, er besitze weder Potenz noch Libido und könne nicht bis zum Samenerguß onanieren, unter Zuziehung\neines Sachverständigen zu erörtern.\n\nBaldus willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-426-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-17/2-str-426-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.319031+00:00"}}