{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-10_2_StR_534_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-10","aktenzeichen":"2 StR 534/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oh\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_534/69 URTEIL\n\n1042\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polsterermeister Kurt Theodor H (EEEEREEED\naus WG, se borcn =: EEE 15 3\nrn}\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GM aus aEUEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAd\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge beschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise eine amtsärztliche\nUntersuchung des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt,\ndaß dieser infolge seiner Körperbehinderung an den Füßen,\nBeinen und Hüften nicht in der Lage sei, den Geschlechts-\n\nverkehr stehend auszuüben. Die Strafkammer hat den Antrag\nim Urteil mit der Begründung abgelehnt, sie besitze zur\nBeantwortung der Frage genügend eigene Sachkunde. Dabei\n1äßt sie aber eine vollständige Würdigung der Beweisbehauptung vermissen; sie befaßt sich nur mit der beschränkte\nBeugefähigkeit des einen Beines. Die Beweisbehauptung geht\nwesentlich weiter, und die Strafkammer durfte insoweit\neigene Sachkunde nicht in Anspruch nehmen; dies umso\nweniger, als angenommen wird, der Angeklagte habe mit\n\ndem Knie die Beine des Mädchens auseinandergepreßt. Ohne\nmedizinische Begutachtung kann die Beweisbehauptung nicht\nsachgerecht geklärt werden. Da die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zur Aufhebung des Urteils führen muß,\nbrauchen die anderen Verfahrensrügen nicht behandelt\n\nzu werden.: Es sei aber bemerkt, daß sich schon im Hinblick auf die wechselnden. ‚Angaben des Mädchens, die nicht\nohne weiteres auf ungenaues Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden können, eine Ortsbesichtigung innerhalb\n\nder neuen Hauptverhandlüng“ empfehlen dürfte.\n\nf\n\nSL\n\n-4-\n\nAuch bei Fortsetzungszusammenhang muß die Mindestzahl der Einzelfälle festgestellt werden.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-10/2-str-534-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-10/2-str-534-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.111046+00:00"}}