{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-03_2_StR_507_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-03","aktenzeichen":"2 StR 507/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 507/69 URTEIL\nZAH-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Julian SED aus ru, zeboren\nam ED 912 in uw Polen, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls u.a.\n\nöf\n\ndr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern\n\nvom 24. Juli 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hält den\n\nAngeklagten in beiden Fällen für voll zurechnungsfähig.\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit der Revision vor allem dagegen, daß die Strafkammer trotz seiner alkoholischen Beeinflussung zur Zeit der Taten die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB verneint hat. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Was zunächst die zweite Tat, den Widerstand nach\n§ 113 StGB angeht, so sind dessen Merkmale bedenkenfrei\nfestgestellt. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat bedarf nur folgendes der Erörterung: Kriminalmeister I, der zusammen mit Polizeihauptwachtmeister Sc den Angeklagten ins Krankenhaus gebracht hatte, war nach § 1 Nr. IV 1\nder Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1955\nin der vom 1. November 1959 an geltenden Fassung - GVBl.\n1960 S. 101 - Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft war er, da Gefahr im Verzug war, gemäß\n§ 81 a Abs. 2 StPO befugt, die Blutentnahme anzuordnen. Bei\nder Wichtigkeit: des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung\ndes Täters und der Tat einerseits, der Harmlosigkeit des\nEingriffs andererseits durfte diese Anordnung auch mit körperlichem Zwang durchgesetzt werden.\n\n“er.\n\nDer Blutalkoholgehalt ‘des Angeklagten in Höhe von\n1,91 %o zur Tatzeit ist, in diesem Fall eindeutig ermittelt,\nda Blutentnahme und Tat zeitlich zusammenfielen. 1,91 %o\nist aber ein Wert, bei dem häch ärztlicher Erfahrung im\nallgemeinen die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich\nvermindert ist; erst jenseits der Grenze von 2 %o kommt\ndie Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1961 - 1 StR 3/61;\n\ngr\n\nPonsold, Gerichtliche Medizin, 3. Aufl. 1967 S. 81).\nBesondere Umstände in der Person des Angeklagten, die eine\nandere Auffassung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Revision selbst nicht behauptet. Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat\nvoll verantwortlich, begegnet danach schon aus diesem Grunde keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Im Falle des versuchten Einbruchs in einen Kraftwagen errechnet die Strafkammer einen Blutalkoholgehalt\nvon 2,21 %0. Der von ihr verwendete Rückrechnungswert von\n0,2 %o für die Stunde liegt an der oberen Grenze der Abbauwerte, die üblicherweise unter normalen Umständen von\nden Gerichten berücksichtigt werden, so daß sich die Rechnung nur zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Anhaltspunkte\nfür einen noch höheren Rückrechnungswert sind nicht gegeben.\n\nObwohl der so festgestellte Blutalkoholgehalt die oben\ngenannte Grenze von 2 %0 überschreitet, hat die Strafkammer\nauch hier angenommen, daß der Angeklagte zur Tatzeit ohne\nEinschränkung zurechnungsfähig gewesen sei. Sie hat ihre\nÜberzeugung auf die Bekundungen zweier Augenzeugen, Schi\nund des Polizeibeamten Sc, über das Verhalten des Angeklagten während der Taten gestützt. Danach ist dieser von\ndem Kraftwagen, an dem er sich zu schaffen machte, um daraus\nzu stehlen, jeweils weggegangen, wenn sich ein Fußgänger\noder ein Kraftfahrzeug näherte, und hat den Betrunkenen \"gemimt\", indem er hin- und herschwankte. Sobald er sich unbeobachtet glaubte, hat er sich wieder an den Wagen begeben.\nAuch später im Krankenhaus hat er, als er merkte, daß ihm\nBlut entnommen werden sollte, den Betrunkenen gespielt.\n\nDiese Verhaltensweise des Angeklagten beweist nach\nAnsicht der Strafkammer die \"Reaktionssicherheit\" des Angeklagten. Damit ist ersichtlich gemeint, daß sein Henmungsvermögen nicht beeinträchtigt war. Dieser Schluß ist\nnicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte konnte sich\nnach den Feststellungen jeweils in kritischen Augenblicken\nbeherrschen und war imstande, die Ausführung der geplanten Tat zur Vermeidung einer Entdeckung aufzuschieben.\n\nFür die Frage der Steuerungsfähigkeit kam hinzu, daß\nder Angeklagte, wie er von früheren ähnlichen Taten genau\nweiß, unter Alkohol zu Diebstählen neigt.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler ergeben.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-03/2-str-507-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-03/2-str-507-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.825637+00:00"}}