{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-12-03_2_StR_480_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-12-03","aktenzeichen":"2 StR 480/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 480/69 URTEIL\n3.12.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektrotechniker Helmut Josef S GEB .u:\n\nVD (Oberiahnkreis), geboren am EEE ' 939\nin EEE Kreis saw (CSSR),\n\nwegen Volltrunkenheit u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Wwillms\n\nKirchhof\n\nHenning\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EIS\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizeangestellter u\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Limburg vom 8. Juli 1969\nwird auf seine Kosten verworfen. Jedoch wird\nder Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schul-\n\ndig ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der in der\nNacht zum 14. Juni 1968 nach einer Zechtour seinen Be-\n&leiter durch einen Pistolenschuß tötete, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht hat den Eintritt des Vollrauschs\nnur als möglich angesehen. Unter diesen Umständen setzt\ndie Verurteilung aus § 330 a StGB voraus, daß der Angeklagte in seiner Trunkenheit den \"sicheren Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB\" überschritten hatte (BGHSt 9, 390; 16, 187).\nEine ausdrückliche Feststellung dieser Art 1äßt das angefochtene Urteil vermissen. Jedoch ist dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Schwurgericht einen solchen Trunkenheitsgrad für die Zeit der\nRauschtat als sicher ansah,. Die Möglichkeit erheblicher\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit war nach den Feststellungen schon mehr als zwei Stunden vorher nicht auszuschließen, als der Angeklagte seine Pistole in der elterlichen Wohnung holte. Seitdem hatte er ununterbrochen weiter gezecht.\n\n2. Das.Vorbringen der Revision gegen die Feststellung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich\nin einen zur Zurechnungsunfähigkeit führenden Rausch versetzt, geht fehl. Das Schwurgericht durfte den Vorsatz\naus den dafür im einzeitien angeführten Tatsachen folgern.\nBedenken können nur insofern bestehen, als es seine Überzeugung auch darauf: gründet, daß der Angeklagte die Warnungen \"seiner Angehörigen\" vor weiterem Trinken in den Wind\nschlug. Denn der Angeklagte nahm nach den Feststellungen\nnur die Vorhaltungen zur Kenntnis, die seine Mutter gegen\n21 Uhr 30 aussprach, während er für das Zureden des Vaters,\nder ihn kurz vor Mitternacht zur Heimkehr aufforderte, mög-\n\n-licherweise nicht mehr aufnahmefähig war. Indessen kann die\nFeststellung vorsätzlichen Handelns auf diesem Widerspruch\n\nnicht beruhen. Denn ob der Angeklagte die Warnung bloß\neiner oder zweier Personen in den Wind schlug, bleibt\nfür die Tatsache der ihm hierdurch zuteilgewordenen Er-Kenntnis gleich.\n\nDer Tatvorsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Erregung, in die der Angeklagte durch\nseine Auseinandersetzung mit dem später Getöteten geriet,\nzu dem Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit beitragen mochte. Diese Erregung war ihrerseits rauschbedingt und fiel\ndaher nicht aus dem allgemeinen Rahmen des zum Vollrausch\nführenden Kausalverlaufs, den sich der Täter nicht in all\nseinen Besonderheiten vorweg vorstellen kann und vorzustellen braucht.\n\n3. Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe\ndie Rauschtat nicht als Totschlag, sondern als fahrlässige\nTötung beurteilen müssen, setzt sie sich über die einwandfrei getroffene Feststellung hinweg, daß der Angeklagte\nden zweiten Schuß gezielt auf den vor ihm weglaufenden\nBegleiter abgab. Wenn sie es in diesem Zusammenhang als\nfraglich hinstellt, daß der zweite Schuß wirklich der tödliche war, so liegt darin ein unzulässiger Angriff auf\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n4. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nOb das Schwurgericoht mit Recht Tateinheit zwischen dem Ver-\n‚gehen nach § 330 a StGB und dem Vergehen nach § 26 Waffend\nangenommen hat, kann dehinstehen. Der Angeklagte ist durch\ndiese Annahme jedenfalls nicht beschwert. Die unterbliebene Bezeichnung der Schuldform der Volltrunkenheit im Urteilsausspruch hat der Senat nachgeholt.\n\n-5-\n\n5. Schließlich ist das Urteil auch im Strafausspruch\nnicht zu beanstanden. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Getöteten ist nicht erkennbar. Insbesondere\nkann darin, daß der später Getötete den Angeklagten zum\nHerbeiholen der Waffe ermuntert hatte, kein für die Strafzumessung erhebliches Mitverschulden erblickt werden.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-03/2-str-480-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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