{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-27_2_StR_497_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-27","aktenzeichen":"2 StR 497/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sf\n\n2080 004\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 497/69 BESCHLUSS\n27%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann S ED zus Ce,\ngeboren on ED 1939 in DEE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nGJ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 10. Juni 1969 wird das Verfahren in\nden Fällen ED un: SEE (11 4) eingestellt. Die zu 3. der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte ist zu 3. wegen eines fortgesetzten\nBetrugs zu der Einzelstrafe von einem Jahr\n\nGefängnis verurteilt.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht\nausgeführt ist (§ 344 II StPO). Die Überprüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung in den Fällen\n\nDEE un: SB (11 4).\n\nDa der Angeklagte diese Zeugen um Beträge bis zu\n50,-- DM zu betrügen versucht hat, weil er am 4. Dezember 1968 keine Barmittel mehr besaß, nicht auf andere Weise zu Geld kommen konnte und deshalb seinen\nLebensdarf kurzfristig mit den erstrebten Beträgen\n\ndecken wollte, hat er sich jeweils nur des versuchten\nNotbetruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an dem\nnach § 264 a Abs. 3 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Deshalb muß das Verfahren in diesen Fällen eingestellt werden. Damit entfällt auch die\nzu Nr. 3 der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe. Die\nfür den fortgesetzten Betrug im Falle II 3 verhängte\nEinzelstrafe bleibt bestehen.\n\nIm übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\nBaldus willns Kirchhof\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-27/2-str-497-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-27/2-str-497-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.667521+00:00"}}