{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-27_2_StR_15_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-27","aktenzeichen":"2 StR 15/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Amer un\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 15/69 BESCHLUSS\n27V\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2:\n\nwegen Untreue u.a.\n\nUÜx\n\nEee 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Ki»\n\n2.)\n\nund Tg gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Bonn vom 26./27. Juli 1966 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit ihnen\n\nfortgesetzte Untreue in Tateinheit mit\n\n fortgesetztem Betrug, begangen von 1957\nbis 1959 (Buchstabe F der Urteilsgründe),\nzur Last gelegt wird,\n\nb) das Urteil in den Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\ntm\nDie Revision des Angeklagten Dr. Tpvwird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\ndp\n\n- 3-\n\nGründe:\n\n1. Soweit den Angeklagten KH ıni DEE\n\nUntreue in Tateinheit mit Betrug während der Zeit von\nApril 1957 bis 1959 zur Last gelegt wird (F der Urteilsgründe), ist das Verfahren einzustellen, weil die\nStrafklage durch ihre rechtskräftige Verurteilung in\nder Sache \"G@B-Möbel\" (Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 12, Dezember 1966 - 2 Ks 1/62 -) verbraucht ist.\n\nHierbei kann dahinstehen, ob die Angeklagten Untreue und Betrug zu Gunsten Reckers und des Inhabers\nder Firma \"G@@B-Möbel\" tateinheitlich dadurch begingen,\ndaß sie satzungswidrige Überziehungen und Wechselverkäufe beider Kunden in den monatlichen Debet-Listen dem\nKreditausschuß der Sparkasse gleichzeitig zur Genehmigung vorlegten. Jedenfalls stehen die Untreuehandlungen, welche sie durch Zulassen von Überziehungen und durch\n ordnungswidrige Wechselankäufe während der Jahre 1957 und\n1958 in zahlreichen Einzelfällen zu Gunsten jedes der\nbeiden Kunden begingen, miteinander in Fortsetzungszusam-\n\nmenhang.\n\nZwar hatten die beiden Angeklagten bei Beginn der\nVeruntreuungen zu Gunsten der Firma \"G@-Möbsl\" Anfang\n1957 noch nicht nachweisbar vor, gleichartige Straftaten\nauch für RB zu ‚begehen. Vielmehr faßten sie nach den\nPeststellungen diesen Entschluß erst etwas später, führten ihn dann aber über längere Zeit neben den Veruntreuungen zu Gunsten des anderen Schuläners aus. Sie hatten somit ständig beide Kunden vor Augen, denen sie laufend auf\ndie gleiche Weise zum Nachteil: desselben Kreditgebers\nhelfen wollten. Hierin liegt der den Fortsetzungszusammenhang begründende Gesamtvorsatz.\n\nDa die wegen des eingestellten Falles ausgesprochenen Strafen sich auf die anderen Strafen zum Nachteil\nder Angeklagten ausgewirkt haben können, sind die Strafaussprüche aufzuheben. Bei der erneuten Strafzumessung\nist zu berücksichtigen, daß vom effektiven Gesamtschaden den Angeklagten die gescheiterten Ikw-Finanzierungen\nstrafrechtlich nicht zugerechnet werden dürfen (E IV 1a\nder Urteilsgründe, Bl. 241 ff UA). Die im Ggp-Komplex\nausgesprochenen Strafen sind möglicherweise zur Bildung\nvon Gesamtstrafen heranzuziehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nZB 5% DB unä die Revision des Angeklagten\nDr. F sind offensichtlich unbegründet.\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten\n\noR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-27/2-str-15-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-27/2-str-15-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.626878+00:00"}}