{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_504_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 504/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"y\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_504/69 URTEIL\n\n2’\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Horst M EEE zu: Cem,\ngeboren am NEED 1945 in ACHEEEED,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n20. Juni 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen zeigte sich der Angeklagte\nbei fünf verschiedenen Gelegenheiten Mädchen im Alter\nvon 11 bis 13 Jahren mit entblößtem Gesehlechtsteil am\nFenster seiner Erdgeschoßwohnung. Die Strafkammer hat\nihn deshalb wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in\nfünf Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen\nl1§ 8t. Insbesondere hat die Strafkammer das Merkmal der\nÖffentlichkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB sowohl zur\näußeren wie zur inneren fatseite zutreffend bejaht. Es\nkommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Angeklagte von anderen als den Mädchen gesehen werden wollte\noder dies doch billigend in Kauf nahm, sondern nur darauf,\ndaß ihm bewußt war, auch von anderen gesehen werden zu\nkönnen. Das aber ist angesichts der festgestellten örtlichen Verhältnisse nicht zweifelhaft.\n\nErfolg hat die Revision nur, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung in Frage steht. Anders als zur Zeit\nder Entscheidung der Strafkammer kann nach dem Inkrafttreten des $. 23 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 1\ndes 1. StrR@G die Vollstreökung einer Gefängnisstrafe bis\n\nN\n\nzu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. Danach\nkommt nunmehr auch die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe in Betracht. Hierüber ist noch\n\nzu entscheiden,\n\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-504-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-504-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.335273+00:00"}}