{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_477_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 477/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 477/69 URTEIL\nERE7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Hans Jürgen Kan au va\nEEE, seboren au ED 1942 in VB, zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm au: ED\n\nals Verteidiger, !\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juni 1969, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter\nEinbeziehung weiterer rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, aber auch eine Verfahrensrüge erhebt, hat Erfolg.\n\nDer vom Landgericht freigesprochene Mitangeklagte\nCME hatte hilfsweise die Vernehmung des Polizeibeamten\nbeantragt, der am 16. Dezember 1967 im Anschluß an die\nmündliche Anzeigeerstattung durch den Verletzten Cu\nund die erste Anhörung der Angeklagten den Bericht gefertigt hatte, in dem als Sachverhaltsdarstellung CB:\nlediglich angegeben war, er sei von den beiden Tätern\ngrundlos geschlagen worden und habe anschließend festgestellt, daß ibm aus seiner Geldbörse ca. 16,- DM fehlten.\nDer Zeuge sollte bekunden, daß CB in der Tat keine\nweiteren Angaben gemacht, also nichts von einer gewaltsamen Wegnahme des Geldes oder einer Erpressung gesagt\nhabe.\n\nDer Beschwerdeführek bemängelt mit Recht, daß die\nStrafkammer diesen Beweisamtrag übergangen hat, Zwar\nhatte er sich dem Antrag CB: nicht ausdrücklich\nangeschlossen. Jedoch bewegte sich seine Einlassung,\nwas den Vorwurf der Wegnahme des Geldes betraf, durchaus\nin der gleichen Richtung. Sein Verhalten ließ daher,\nohne daß es einer besonderen Erklärung bedurfte, sein\nEinverständnis mit dem Antrag erkennen, und er durfte\n\nnach Iage der Sache erwarten, daß die Strafkammer den\nAntrag mit zu seinen Gunsten würdigen werde. Er ist\ndeshalb auch berechtigt, die Nichtbeachtung des Beweisamtrags als Verfahrensmangel zu rügen (vgl. RGSt 45,\n331; 58, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; BGH\nUrt. vom 16. Mai 1952 - 2 StR 2/50). Daß es sich um\neinen Eventualantrag handelte, der mit dem Freispruch\nCs für diesen hinfällig wurde, macht dabei keinen\nUnterschied (RGSt 58, 141 £).\n\nDa die Feststellungen über die erpresserische Wegnahme des Geldes allein auf die Aussage des Zeugen\nCE gestützt sind, 1äßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das muß\nmit Rücksicht auf die tateinheitliche Verurteilung zur\nAufhebung des ganzen den Angeklagten betreffenden Urteils führen.\n\nMit der Sachrüge hätte die Revision nicht durchdringen können.\n\nBaldus willms Henning\nMüller Baumgarten\n\nIT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-477-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-477-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.308169+00:00"}}