{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_476_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 476/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ur;\n\nBUNDESGERICHTSHOF °0 006\n\n2 StR 476/69 BESCHLUSS\n2A A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Klaus Walter Top aus SEE -\nfe —urrreier\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nim Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n21. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n30. Juni 1969 wird\n\n1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe (Diebstahl von Genußmitteln aus einem abgestellten Kraftwagen) eingestellt,\n\n2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strefkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe 2\n\nDie Revision des Angeklägten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den\nFällen II 1, 3 bis 5 der Urteilsgründe richtet. Sie führt\njedoch gemäß § 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens\n\n’f\n\nim Fall II 2, in dem dem Angeklagten zur Last liegt,\naus einem Personenkraftwagen Zigarren, Zigaretten und\neine Flasche Weinbrand entwendet zu haben. In diesen\nFall kann dem Angeklagten nach den Feststellungen mehr\nals eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht\nnachgewiesen werden; hierwegen aber kann er nicht verurteilt werden, weil es an dem nach § 370 Abs. 2 StGB\nerforderlichen Strafantrag fehlt.\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat\n\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur\nFolge. Hierüber ist neu zu entscheiden.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-476-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-476-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.288883+00:00"}}