{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_464_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 464/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"z\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 464/69 URTEIL\nar-M-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Klaus Peter D CE ; onne\nfesten Wohnsitz, geboren am (np 947 in vi:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\n2. den Arbeiter Werner Josef Tr U zu: EEE,\ndort geboren am ( ı 946,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n26. Juni 1969, soweit sie wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden\nsind, mit den Feststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Dimmerling.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n'%\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten DEE wesen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr und vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten FT»\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte haben Revisio\neingelegt; der Angeklagte Dim hast sie beschränkt\nauf den Fall des wit FB zemeinsan begangenen Einsteie\ndiebstahls in die Gaststätte \"END ram\".\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an,\ndem Angeklagten DEE sei es physisch möglich geweser\ndurch das vergitterte Toilettenfenster in die Gaststätte\nzu gelangen. Wie die Revision wit Recht geltend macht, fel\nes für diese Annahme an einer ausreichenden Grundlage. In\nder Tat ist es schon kaum vorstellbar, daß der Angeklagte\nmit dem Kopf zwischen den Gitterstäben durchkam, die nur\n17 cm Abstand voneinander hatten. Noch unwahrscheinlicher\n. ist es, daß er bei seiner Größe mit dem übrigen Körper si:\ndurch das Fenster zwängen konnte, mag er auch von schlank:\nStatur sein. Die Angaben’ des Polizeimeisters CP reicı\nten in ihrer Allgemeinheit, wie sie im Urteil wiedergegeb\nsind, zur Ausschließung dieser gewichtigen Zweifel nicht\naus. In diesen Zusämdenhäng erhebt aber die Revision auch\nmit Erfolg die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer war gehal\nten, sich an Ort und Stelle selbst von der Größe und Bauart des Fensters und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit\nfür den Angeklagten hindurchzukriechen, ein Bild zu mache\n\nTo\n\nNoch ein weiterer Mangel führt zur Aufhebung des\nUrteils gegen DEE in diesem Falle.\n\nDEE Lat bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer gründet die Überzeugung, daß\ner Mittäter des Angeklagten FÜR zewesen sei, auf das\nGeständnis des letzteren und dessen Bezichtigung gegenüber DEE Sie ist der Meinung, dadurch daß die Angaben FEW über den Diebstahl in der Gaatstätte in\nzahlreichen, auch nebensächlichen Einzelheiten von der Wir-\n\ntin bestätigt wurden, werde auch die persönliche Glaubwürdigkeit FEEEBs gestützt, zumal da Anhaltspunkte und Hinweise, deß TED DEE zu Unrecht bezichtige, fehl-\n\nten.\n\nGegen diese Würdigung bestehen durchgreifende Bedenken: Die Übereinstimmung der Angaben des Angeklagten FT\nund der Zeugin Tin noch so vielen Einzelheiten ist\nkein besonderer Beweis für seine Glaubwürdigkeit im allgemeinen, sondern nur eine Bestätigung dafür, daß er sich in\nder Gaststätte aufhielt, dort gestohlen hat und sich nachträglich an Einzelheiten erinnert. Für die Frage einer Mittäterschaft Ds ist diese Übereinstimmung ohne jede Bedeutung. Es kommt hierfür auch nicht auf die Glaubwür-.\ndigkeit FEB: in allgemeinen an, sondern auf die besondere Glaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich DEE: -\n\nDie Verurteilung kann demnach nicht bestehen bleiben.\nDamit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nSollte DD wieder wegen schweren Diebstahls im\nRückfall verurteilt werden, so ist die Neufassung des § 244\nAbs. 2 StGB durch Art. 106 Nr. 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten FEB vegen schweren Diebstahls in der Form des Einsteigediebstahls\nist auf die Sachrüge aufzuheben. Obwohl er geständig ist,\nbestehen nach dem Urteil dieselben Zweifel wie bei TB-\n\nWW; ie es ihm überhaupt möglich war, durch das Fenster\nin die Gaststätte zu gelangen.\n\nIm Fall seiner erneuten Verurteilung ist die Neufas-\n\nsung des § 2% St@B dureh Art. 106 Nr. 1 1. StrR@ zu beachten.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-464-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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