{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_351_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 351/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 351/69 URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Reinemachefrau Betty Anna Luise B EB, zeporene\n\nEU, aus So, dort geboren am EEE 919,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nIn\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Willms\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nDr. GEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom\n\n14. März 1969 wird verworfen; jedoch wird der\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung verurteilt ist.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen eines\nVerbrechens der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt\n\nim wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbe-\n‚gründet. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils führt mit Rücksicht auf die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 218 StGB\n(Art. 106 Nr. 2 des 1. StrRG) zur Änderung des Schuldspruchs: Die Angeklagte ist danach nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens der Fremdabtreibung zu verurteilen. Im übrigen läßt der Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nVon der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berübrtiDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB aF) angenommen und\ndeshalb die Angeklagte nicht zu Zuchthaus, sondern zu\neiner Gefängnisstrafe. verurteilt. Sie hat damit ihrer Entscheidung bereits den Strafrahmen zugrunde gelegt, von dem\n\nauch nach § 218 Abs. 2 nF im vorliegenden Fall ausgegangen werden müßte. Es bedarf deshalb insoweit keiner\nneuen Entscheidung.\n\nBaldus willms Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-351-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-351-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.244336+00:00"}}