{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-21_2_StR_240_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-21","aktenzeichen":"2 StR 240/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 240/69 URTEIL\ngAAl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nr4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 28. März 1968 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\nsoweit die Angeklagten Kg im Falle II\nNr. 4, SED im selben Fall und |\n\nin den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision gegen den\n\nAngeklagten SB (Fall II Nr. 2)\nwird verworfen.\n\n- 3 -\n3. Die Revision gegen den Angeklagten\n\nRB wirä verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsrechtszug\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Km wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Re unter\nFreisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten, den Angeklagten ZUR unter Freisprechung im\n\nübrigen wegen Rückfällbetruges unter Einbeziehung einer\nanderweit verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ‚einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\n\nund die Angeklagten Se und Ep freigesprochen.\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte KB haben\nRevision eingelegt.\n\n14\n-4-\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft _\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft das Urteil angreift,\nrügt sie die Verletzung sachlichen Rechtes.\n\n. 1. Die - vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene - Revision hinsichtlich des Angeklagten Ri\nwendet sich dagegen, daß dieser in den Fällen II Nr. 4\nbis 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Ferner\nbeanstandet sie, daß die Strafkammer das gemäß § 154\nAbs. 2 StPO in drei weiteren Fällen vorläufig eingestellte Verfahren nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen hat.\n\nDie Frage, ob ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\n eingestellter Teil des Verfahrens hätte wiederaufgenommen\nwerden sollen, entzieht sich der Revision (vgl. RGSt 66, 326).\nAuch sonst bleibt die Revision in Richtung gegen den Ange-\n\nklagten RP ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte RE Hat behauptet, er sei in den\nFällen II Nr. 4 bis 6 und 8 bei der Weitergabe der unrichtigen Kreditunterlagen gutgläubig gewesen. Die Strafkammer hält diese Einlassung für nicht widerlegt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Die Staatsanwaltschaft sieht die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte | der Kreditbank vorgespiegelt habe, er werde\ndie Oränungsmäßigkeit der einzureichenden Papiere jeweils\npersönlich überprüfen. Indessen konnte nach den Feststellungen von einem solchen Versprechen keine Rede sein,\nebensowenig davon, daß der Angeklagte I] nur solche\nKreditunterlagen einreichen durfte, die er von einer Kaufpartei unmittelbar erhalten hatte. Auch bestand zwischen\n\n-5-\n\nder Kreditbank und diesem Angeklagten kein die persönliche Prüfungspflicht begründendes Treueverhältnis im\nSinne des § 266 StGB. Vielmehr trat er stets für die\nGegenseite auf, was sich schon daraus ergibt, daß er\ndiese und nicht die Bank mit der Provision belastete.\nDie von der Staatsanwaltschaft für ihre abweichende\nMeinung angeführten Entscheidungen behandeln andere\n\nFälle.\n\nAuch die Freisprechung des Angeklagten Ru im\nFalle II Nr. 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da\ner dem Darlehensgeber bei Vertragsabschluß volle Sicherheit bieten konnte, brauchte er nicht unaufgefordert\nseine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse offen-\n\nzulegen.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Freisprechung\n_ des Angeklagten SW im Falle II Nr. 2 wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die\n\nBeweiswürdigung. Im übrigen ist die - insoweit vom\nGeneralbundesanwalt vertretene - Revision gegen den\nAngeklagten SED (Faılı 11 Nr. 4), ferner gegen die\nAngeklagten Kb (Fall II Nr. 4) und Em (Fälle 11\nNr. 5 und 6) erfolgreich.\n\nDer Sachverhalt ist in den genannten Fällen nicht.\nerschöpfend gewürdigt worden. Die Strafkammer hat nur\nden Tatbestand des \"Betrugs geprüft. Im Falle II Nr. 4\n‚legen aber die bisherigen Feststellungen die Annahme\neiner Urkundenfälschung nahe: Die sogenannte Händlererklärung war blanco ausgestellt und ist dann abredewidrig ausgefüllt worden.\n\nf%\n-6 -\n\nBetrug hat die Strafkammer in allen Fällen verneint, weil mit den Händlererklärungen nur über die\nPerson des Kraftwagenverkäufers getäuscht worden sei,\ndieser aber für die Darlehensschulden nicht hafte, so\ndaß die Täuschungshandlung nicht für den eingetretenen\nSchaden kausal geworden sei. Diese Würdigung erschöpft\nden Sachverhalt nicht.\n\nDie Strafkammer will ersichtlich nicht in Zweifel\nziehen, daß die Täuschungshandlung für die Vermögensverfügun, g des Kreditinstituts ursächlich war. Auf dieser\nGrundlage glaubt aber das angefochtene Urteil einen\nVermögensschaden nur unter der Voraussetzung annehmen\n\nzu können, daß ein Kauf des finanzierten Fahrzeugs durch\nden Darlehensnehmer überhaupt nicht stattgefunden habe.\n\nDa indessen nach ständiger Rechtsprechung der Vermögens-\n\n“ schaden auch in einer bloßen Gefährdung von Vermögenswerten liegen kann, wenn sie nämlich nach wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet, kommt als tatbestandsmäßiger Betrugsschaden schon der Umstand in Betracht,\n\ndaß der vom Kreditgeber für die Hingabe des Darlehens\nerworbene Anspruch nicht den Wert und die Sicherheit\nbesaß, die er ihm im berechtigten, durch die vertragliche\nVereinbarung begründeten Vertrauen auf die Richtigkeit\n\nder Händlererklärung beimaß. Denn der Kreditgeber machte\ndie Geldhergabe von der Händlererklärung abhängig, weil\ner diese mit Recht als eine Sicherung gegen unredliche\nMachenschaften betrachtete, weil die unrichtige Händlererklärung also die Sicherheit und damit den Wert seiner\nForderung herabminderte. Da für reelle Geschäfte die\nrichtige Händlererklärung ohne jede Mühe und Schwierigkeit\nbeschafft werden kann, deutet die Vorlage einer falschen\n\n- T-\n\nohne weiteres auf die Absicht unredlicher Erlangung\n\ndes Kredits. Der Betrugsschaden liegt also in dem\nMinderwert des gegen den Darlehensbetrag eingetauschten\nAnspruchs. Dieser Minderwert wird noch bestätigt durch\ndie sonstigen Begleitumstände der Darlehensgewährung.\nund die Entwicklung der Kreditverträge (Unauffindbarkeit der Kraftfahrzeuge).\n\nIn den Fällen II 5 und 6 sind die falschen Händlererklärungen \"aus Gefälligkeit\" gegeben worden. Dazu wird\nzu prüfen sein, ob der Angeklagte EB nicht zumindest\nmit bedingten Vorsatz gehandelt hat, weil Gefälligkeiten\ndieser Art regelmäßig mit der Vorstellung eines möglichen\nVermögensschadens verbunden sind.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kun\n\nDieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Willms j Henning\n\n.Müller Baumgarten\n\nBETON\nEEE e","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-240-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-21/2-str-240-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.224393+00:00"}}