{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-14_2_StR_510_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-14","aktenzeichen":"2 StR 510/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 510/69 BESCHLUSS\nEn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter G ED au: TEE,\ngeboren am (HD 939 in Cum,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nTa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. November 1969\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 14. März 1969\n\n1. im Sohuldspruch dahin geändert, daß der\n‚Angeklagte im Falle DEE wegen fortge-\n\n_ setzten Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n(in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969) in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen versuchter erschwerter\nUnzucht zwischen Männern in Tateinheit mit.\nKörperverletzung (Fall ZW) und wegen Unzucht zwischen Männern (Fall Ki) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\n‘ Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nI\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Nötigung (§§ 175 a Nr. 3, 240 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit\nmit Körperverletzung (§§ 175 a Nr. 3, 43, 223 StGB) sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n' Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969. (BEB1 I 645) sind die §§ 175, 175 a StGB durch\n§ 175 neuer Fassung ersetzt worden. Diese Änderung ist\nvom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO).\n\nSie hat folgende Auswirkungen:\n\n1. Im Falle DM kann wegen des Wegfalls des\n\n§ 175 a StGB die Verurteilung wegen eines fortgesetzten\nVerbrechens nach dieser Bestimmung nicht bestehen bleiben.\nDie Feststellungen ergeben jedoch, daß der Angeklagte den\näußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach der\nneuen Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgesetzt\nerfüllt hat. Der Senat hat den Bohuldepruch geändert. Der\nStrafausspruch war aufzuheben.\n\nDre.\n\n2. Da die Tat in Falle zu nicht unter Mißbrauch\neines Abhängigkeitsverhältnisses begangen worden ist, entfällt die Strafbarkeit- des Versuchs eines Vergehens nach\nN 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nr (früher eines Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB), der hier vorliegt. Insoweit kommt neben der Verurteilung wegen - tateinheitlich - begangener\n\n| Körperverletzung eine Verurteilung wegen Beleidigung in\n\nBetracht. Die Eltern des 14 Jahre alten Opfers Karl-Heinz\nZWEEEEB haben rechtzeitig Strafantrag \"aus allen rechtlichen Gründen\" gestellt (Bd. I Bl. 7, 8 d.A.).\n\n3. Im Falle Kllwkann der Angeklagte sich des\nVergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF schuldig gemacht haben. Er hat mit einem Manne unter einundzwanzig\nJahren Unzucht getrieben. Allerdings zeigt das Urteil insofern einen Widerspruch, als der Zeuge KB nach S. 3\nUA zur Tatzeit 18 Jahre alt gewesen sein soll, während\nbei der Strafzumessung (TA Bl. 19) dessen Alter mit 19 Jahren angegeben wird. Indessen ist in jedem Falle der äußere\nTatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF gegeben. Jedoch\nenthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur\ninneren Tatseite. Ihm ist nichts darüber zu entnehmen, ob\nder Angeklagte das Alter Ks kannte oder wenigstens\nbilligend damit rechnete, daß dieser noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Wegen dieses Mangels mußte die Verurteilung auch in diesem Fall aufgehoben werden.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-14/2-str-510-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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