{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-12_2_StR_485_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"2 StR 485/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 485/69 BESCHLUSS\nA2A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Peter K OD zus KB\ngeboren am EEE 946 in ran\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n27. Mai 1969 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in\n14 Fällen verurteilt ist,\n\nn\n.\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\neinfachen Diebstahls in zwei Fällen und schweren\nDiebstahls in 14 Fällen, jeweils begangen unter den\n\n17\n\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem\n\nTag Gefängnis, sowie wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in drei Fällen zu Geldstrafen\nverurteilt. Sie hat in allen Diebstahlsfällen auf\ndie zur Zeit der Entscheidung zulässigen Mindeststrafen erkannt. In den Gründen des Urteils hebt\nsie hervor, daß sie eine noch niedrigere Strafe verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie hierzu die gesetzliche Möglichkeit gehabt hätte.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten führt mit Rücksicht auf die am\n1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung\ndes § 6244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrR6G)\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin 14 Fällen verurteilt ist, ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe. Durch die Neufassung der genannten Vorschrift und des § 23 StGB ist jetzt die\nvon der Strafkammer vermißte Möglichkeit eröffnet,\ngegen den Angeklagten wegen der schweren Diebstähle\nniedrigere Einzelstrafen und demzufolge wegen aller\nTaten eine niedrigere, der Aussetzung fähige Gesamtstrafe zu verhängen. Insoweit ist die Sache\nzu neuer Verhandlung‘ und Entscheidung zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\n11","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-485-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-485-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.906904+00:00"}}