{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-12_2_StR_455_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"2 StR 455/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/69 URTEIL\n144\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner R OO aus Ku, dort geboren am GERD 1930,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R. u.a.\n\neN\\\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n7. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall unter\nEinbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung\nvon zwei Jahren Zuchthaus als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndaß nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat zu Gunsten des Angeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Revision kann nur dann wirksam auf die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen\nden in diesem Punkt zu erörternden Fragen und der unter Anwendung des § 20 a StGB ausgesprochenen Strafe kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101). Das ist hier\nnicht der Fall. Denn die nach § 42 e StGB gebotene Entscheidung darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der gegen\nihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erneut\ndurch erhebliche Straftaten stören werde (BGHSt 1, 67; BGH\nNJW 1968, 997 Nr. 17), setzt notwendig voraus, daß die gleiche nach § 20 a StGB’ für den Zeitpunkt der tatrichterlichen\nHauptverhandlung erforderliche Prognose (BGHSt 1, 94, 100)\nfehlerfrei getroffen worden ist. Infolgedessen kann die Erklärung der Staatsanwaltschaft über die Beschränkung des\nRechtsmittels nur insoweit Wirksamkeit äußern, als sie von\neinem Angriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils absehen will.\n\n6]\n\nDie hiernach in erster Linie gebotene Prüfung der\nAnwendung des § 20 a Abs. 1 StGB durch das Landgericht\nhat folgendes ergeben:\n\nDas Landgericht hat nicht, wie es nahegelegen hätte, ausschließlich in den vom Angeklagten begangenen Diebstählen die für die Anwendung der Vorschrift maßgeblichen\nSymptomtaten erblickt, sondern ohne nähere Begründung unterschiedslos alle Vortaten des Angeklagten einschließlich der einzigen bisher von ihm begangenen Körperverletzung, sogar einschließlich von Kraftfahrzeug-Delikten,\ndie das Fahren von unversicherten Mopeds und das Fahren\nohne Führerschein betrafen, als Hangtaten im Sinne des\n8 20 a, StGB bewertet. Das muß es nahelegen, daß die Strafkammer das Erfordernis erheblicher Störungen des Rechtsfriedens als Voraussetzung für die Annahme von Symptonmtaten im Sinne des § 20 a StGB nicht hinreichend beachtet\nhat, außerdem aber von der Vorstellung ausgegangen sein\nkann, daß schon bloße kriminelle Anfälligkeit als verbrecherischer Hang zu beurteilen sei. Für eine solche Annahme könnte auch sprechen, daß sich die Strafkammer nicht\nmit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht die anfängliche Weigerung des Angeklagten, sich an den jetzt abgeurteilten Straftaten zu beteiligen, gegen die Einschätzung\ndieser Taten als Hangverbrechen spricht (vgl. RGSt 68, 149,\n\n154).\n\nDa hiermit schon die Verurteilung des Angeklagten\nals Gewohnheitsverbrecher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts keinen Bestand haben\nkann und der Strafausspruch im ganzen hinfällig wird, bleibt\n\nfür die Erörterung der Angriffe der Staatsanwaltschaft\ngegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kein\nRaum.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-455-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-455-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.873488+00:00"}}