{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-12_2_StR_384_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"2 StR 384/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 384/69 URTEIL\nALM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Beifahrer Otto ee aus KW, geboren\nam EEE 1940 in\n\n2. den Verkaufsfahrer Walter DB aus Ki,\ndort geboren am EEE 933,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter . Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Effer\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 22. Januar 1969 im Strafausspruch\ngegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DB\nwird das Urteil a\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nur der Beihilfe zur\nNotzucht schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch gegen ihn mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, --\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\n: Von Rechts wegen\n\nGründe:s.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten EB wegen.\nNotzucht in Tateinheit mit Entführung und Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nden Angeklagten DB wegen Beihilfe zur Notzucht und\nzur Entführung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Ihre Revisionen, mit denen Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, haben zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\ndes Angeklagten TEE -Ereidt keine rechtlichen Bedenken\ngegen den Schuldspruch. Dagegen konnte der. Strafausspruch nicht ‘bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf\nZuchthaus erkannt, weil: für Entführung nach N 236\nStGB aF nur Zuchthausstrafe angedröht war. Da nach\n§ 237 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) nunmehr\n\naber Entführung mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann, muß die Strafzumessung neu er-\n\nfolgen.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten DB wegen Beihilfe zur Notzucht. Die Revisionsangriffe gehen von einem ‚Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist.\n\nDagegen scheidet eine Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Entführung aus. Die\nEntführung und die Beihilfe dazu werden nur auf Antrag\nverfolgt. Die Mutter des zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre\nalten Opfers hat als deren gesetzliche Vertreterin jedoch Strafantrag nicht gegen den Beschwerdeführer gestellt. Sie hat zu polizeiliohem Protokoll vom\n23. März 1968 zunächst erklärt, der zweite Mann, womit\nder Beschwerdeführer DEEP gemeint war, solle nichts gemacht haben, und hat dann \"gegen den Mann\", der sich |\nstrafbar gemacht haben sollte, also nur gegen EB .:\nStrafantrag gestellt. Der Strafantrag ist teilbar,\nseitdem der früher entgegenstehende § 63 StGB aufge-\n\nhoben worden ist. Mithin war der Schuldspruch zu -\nändern. Dies und die zur Revision des Angeklagten --\n\nEEE dargelesten Gründe führen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n- Baldus .Willms :. Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-384-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-384-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.854487+00:00"}}